Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Recht der Nachrichtendienste
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
G 10
VwGO
VwGO
Art. 10, 19 Abs. 4
§5
§ 43
§ 99
Stichworte:
Feststellungsklage; konkretes Rechtsverhältnis; strategische Fernmeldeüberwachung; internationale Telekommunikationsbeziehungen; E-Mail-Verkehr; Erfassung; Abgleich; Suchbegriffe; Parlamentarisches Kontrollgremium;
G 10-Kommission; Internationaler Terrorismus; Proliferation und konventionelle
Rüstung; Illegale Schleusung; Protokollierung; Löschung; effektiver Rechtsschutz.
Leitsätze:
1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO muss die Feststellungsklage sich auf einen konkreten, gerade den Kläger betreffenden Sachverhalt beziehen. Mit der Feststellungsklage kann nicht allgemein, also losgelöst von einer eigenen, konkret feststehenden Betroffenheit die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.
2. Eine Klage auf Feststellung, dass die strategische Beschränkung des Telekommunikationsverkehrs durch den Bundesnachrichtendienst nach § 5 G 10 in
einem bestimmten Jahr rechtswidrig gewesen ist, ist nur zulässig, wenn zur
Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass der Telekommunikationsverkehr des Klägers im Zuge dieser strategischen Beschränkung tatsächlich erfasst worden ist.
3. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet
nicht, bei Klagen gegen eine strategische Beschränkung des Telekommunikationsverkehrs durch den Bundesnachrichtendienst das Beweismaß für das Vorliegen einer konkreten Betroffenheit des Klägers wegen der Schwierigkeit zu
verringern, die Erfassung gerade seines Telekommunikationsverkehrs durch die
Maßnahme nachzuweisen, weil die damit im Ergebnis eröffnete allgemeine,
vom konkreten Fall losgelöste Kontrolle der strategischen Beschränkung des
Telekommunikationsverkehrs schon durch die unabhängige und mit effektiven
Kontrollbefugnissen ausgestattete G 10-Kommission des Deutschen Bundestages gewährleistet ist.
Urteil des 6. Senats vom 28. Mai 2014 - BVerwG 6 A 1.13