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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich, Dr. Möller, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I
1
Der Kläger wendet sich gegen die strategische Beschränkung des Telekommunikationsverkehrs durch den Bundesnachrichtendienst im Jahre 2010.
2
Das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtete unter dem 10. Februar
2012 den Deutschen Bundestag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10-Gesetz - G 10) über Art und Umfang der im Berichtszeitraum
1. Januar bis 31. Dezember 2010 vorgenommenen Beschränkungsmaßnahmen
nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10 (BTDrucks 17/8639). Zur strategischen Beschränkung nach § 5 G 10 wurde mitgeteilt, dass zu drei der in § 5 Abs. 1
Satz 3 G 10 genannten Gefahrenbereichen Maßnahmen angeordnet und
durchgeführt worden seien (BTDrucks 17/8639 S. 6 f.). Im Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“ (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 G 10) hätten sich anhand
von 1 944 Suchbegriffen im ersten Halbjahr und 1 808 Suchbegriffen im zweiten
Halbjahr insgesamt 10 213 329 Telekommunikationsverkehre „qualifiziert“, davon 10 208 525 E-Mails. 29 der erfassten Telekommunikationsverkehre seien
als nachrichtendienstlich relevant eingestuft worden (7 Metadatenerfassungen,
17 Webforenerfassungen, 5 Sprachverkehre). Im Gefahrenbereich „Proliferation
und konventionelle Rüstung“ (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 G 10) seien im ersten