Beendigung der Bestellung des Beauftragten für den Datenschutz
Neben dem Ablauf einer zeitlichen Befristung kann die Bestellung des Beauftragten für den Datenschutz nur
einvernehmlich, durch einseitigen Rücktritt oder durch die besonderen Vorschriften zum Widerruf gemäß § 4f
Absatz 3 Satz 4 BDSG beendet werden.
Nach dieser Regelung ist ein Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz nur zulässig, wenn
die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB entsprechend vorliegen. Hierfür müssen wiederum Tatsachen gegeben sein, auf Grund derer dem Widerrufenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der gegenseitigen Interessen eine weitere Fortsetzung der Bestellung nicht zugemutet werden kann.
Die Zielrichtung des § 4f Absatz 3 Satz 4 BDSG unterscheidet sich jedoch von der des § 626 BGB, da sie nicht
dem Schutz eines Arbeitnehmers, sondern dem Schutz der Funktion des Datenschutzbeauftragten dient. Daher
sind auch Sachverhalte möglich, bei denen lediglich die Bestellung des Datenschutzbeauftragten widerrufen
werden kann, nicht jedoch das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis. Umgekehrt ist die Lösung des zu Grunde
liegenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses allerdings stets ein wichtiger Grund zum Widerruf der Bestellung.
Wichtige Gründe im Sinne des § 4f Absatz 3 Satz 4 BDSG sind daneben nur solche, die sich auf die Funktion
des Datenschutzbeauftragten beziehen und eine weitere Ausübung unmöglich machen. Hierzu gehören unter
anderem eine dauerhafte Verletzung der Kontrollpflichten, schwerwiegende Verstöße gegen das Datenschutzrecht hinsichtlich der eigenen Tätigkeit oder eine schwerwiegende Interessenkollision.

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BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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