B. Effektive aufsichtliche Kontrolle (die Gewährleistung der den Kontrollorganen obliegenden „Kompensationsfunktion“) - ständige Rechtsprechung (s. a. Urteil zum BKAG):
Unter Verweis auf seine bisherigen Grundsatzentscheidungen betont das Bundesverfassungsgericht erneut
die Bedeutung der wirksamen aufsichtlichen Kontrolle, d. h. der Kompensationsfunktion der Kontrolle
zum Schutz der Grundrechte der Betroffenen. Diese ist eine zentrale Voraussetzung für die Wirksamkeit
der behördlichen Maßnahmen. Erneut verpflichtet das Gericht den Gesetzgeber, dies zu gewährleisten.
D. h. die Aufsichtsinstanzen entsprechend auszustatten, damit sie in der Lage sind, die ihnen obliegende
Kompensationsfunktion überhaupt erfüllen zu können. Von zentraler Bedeutung sind folgende Aussagen
des Gerichts:
„Weil die Transparenz der Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Ermöglichung des individuellen
Rechtsschutzes für heimliche Überwachungsmaßnahmen nur sehr eingeschränkt sichergestellt werden
können, kommt der Gewährleistung einer effektiven aufsichtlichen Kontrolle umso größere Bedeutung zu.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt für tief in die Privatsphäre reichende Überwachungsmaßnahmen
deshalb an die wirksame Ausgestaltung dieser Kontrolle sowohl auf der Ebene des Gesetzes als auch
der Verwaltungspraxis gesteigerte Anforderungen (…).
Die Gewährleistung einer wirksamen aufsichtlichen Kontrolle setzt zunächst eine mit wirksamen Befugnissen ausgestattete Stelle - wie nach geltendem Recht die Bundesdatenschutzbeauftragte - voraus (…).
Angesichts der Kompensationsfunktion der aufsichtlichen Kontrolle für den schwach ausgestalteten Individualrechtsschutz kommt deren regelmäßiger Durchführung besondere Bedeutung zu (…). Dies ist
bei der Ausstattung der Aufsichtsinstanz zu berücksichtigen (…). Die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen einer wirksamen aufsichtlichen Kontrolle obliegt dem Gesetzgeber und
den Behörden gemeinsam“.

BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

– 43 –

Select target paragraph3