Anlage 6
Entschließung der 92. Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
Kühlungsborn, den 10. November 2016
Gemeinsame Prüfung der Falldatei Rauschgift deckt gravierende Mängel auf
Konsequenzen für polizeiliche Datenverarbeitung notwendig
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder5 Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,
Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
und Thüringen haben parallel die bundesweit geführte „Falldatei Rauschgift“ (FDR) datenschutzrechtlich geprüft.
Die FDR ist eine bundesweite Verbunddatei, in der Informationen über sichergestellte Drogen und Verstöße
gegen das Betäubungsmittelgesetz gespeichert werden. Sie wird auf Grundlage des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) zentral beim Bundeskriminalamt geführt. Die Polizeien aller Länder und die Zollfahndung haben
Zugriff auf die Datei und können direkt Daten einspeichern und abrufen. Die Datenschutzbeauftragten haben im
Rahmen ihrer Kontrollen sowohl die Struktur der Datei als auch Einzelspeicherungen überprüft.
Die Prüfung hat im Wesentlichen folgende Mängel aufgedeckt:
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Vielfach haben die Behörden nicht ausreichend geprüft, ob die Voraussetzungen des § 2 BKAG (Straftat
von länderübergreifender oder erheblicher Bedeutung) und des § 8 Abs. 2 BKAG (Negativprognose) vorliegen.

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Verbreitet fehlt es an einer nachvollziehbaren Dokumentation des Vorliegens der gesetzlichen Speicherungsvoraussetzungen.

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Dementsprechend fanden sich in der bundesweit abrufbaren Datei vielfach Speicherungen, die dem Bereich
der Bagatellkriminalität zuzuordnen sind. Auch wurden Personen gespeichert, bei denen kein hinreichender
polizeilicher Restverdacht festzustellen war.

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Das Ergebnis des jeweiligen Strafverfahrens war bei vielen Einträgen nicht berücksichtigt - entweder aufgrund organisatorischer Mängel oder weil die nach § 482 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) notwendige
Mitteilung der Staatsanwaltschaft unterblieb.

Die Ergebnisse machen deutlich:
Es ist wichtig, die konkrete Zwecksetzung jeder Datei in einer Errichtungsanordnung festzulegen. Die Voraussetzungen, wann welche Daten für den jeweiligen Zweck erforderlich sind und welcher Personenkreis erfasst
werden darf, müssen genau definiert werden.
Bagatellfälle in Verbunddateien zu speichern, ist auch im Hinblick auf die bundesweite Abrufbarkeit der Daten
unverhältnismäßig.

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bei Enthaltung Hamburg

BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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