Anlage 3
Gemeinsame Erklärung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der
Länder und des Verbandes der Automobilindustrie (VDA)
Datenschutzrechtliche Aspekte bei der Nutzung vernetzter und nicht vernetzter Kraftfahrzeuge
Vorbemerkung
Bereits heute benötigt und produziert das moderne Kraftfahrzeug eine Vielzahl an Daten. Aufgrund der fortschreitenden informationstechnischen Ausstattung der Kraftfahrzeuge und deren Anbindung an das Internet
sowie der Vernetzung der Verkehrsteilnehmer untereinander wird sich dieser Trend fortsetzen und in den kommenden Jahren zu weitreichenden Veränderungen im Straßenverkehr führen. Darüber hinaus entstehen zahlreiche neue Fahrzeugfunktionen und Verkehrstelematikanwendungen, z. B. in den Bereichen Service und Multimedia. Die Digitalisierung und insbesondere die Vernetzung bergen neben den unbestreitbaren Vorteilen für die
Verkehrssicherheit und den Komfort zugleich auch Risiken für die Persönlichkeitsrechte der Fahrzeugnutzer.
Vor diesem Hintergrund halten die unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder und der
VDA nachfolgende datenschutzrechtliche Aspekte für besonders relevant1.
1. Personenbezogenheit: Bei der Nutzung eines modernen Kraftfahrzeugs wird permanent eine Vielzahl von
Informationen erzeugt und verarbeitet. Insbesondere bei Hinzuziehung weiterer Informationen können die
anfallenden Daten auf den Halter oder auch auf den Fahrer und Mitfahrer zurückführbar sein und Informationen über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmbaren Person enthalten. Die bei der
Kfz-Nutzung anfallenden Daten sind jedenfalls dann personenbezogen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), wenn eine Verknüpfung mit der Fahrzeugidentifikationsnummer oder dem
Kfz-Kennzeichen vorliegt.
2. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Datenerhebung durch eine verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um Kraftfahrzeuge handelt, bei denen eine Datenspeicherung innerhalb des Fahrzeuges stattfindet („offline“), oder ob eine Übermittlung von Daten aus
dem Fahrzeug heraus erfolgt („online“), wie etwa bei der Übermittlung und Speicherung von Fahrzeugdaten
auf Backend-Servern.
Bei „Offline“-Autos ist von einer Datenspeicherung ohne vorherige Erhebung auszugehen. Eine Erhebung
liegt mangels Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 3 BDSG nicht vor; gleichwohl fallen anlässlich der
Kfz-Nutzung Daten an, die im Fahrzeug abgelegt werden. Diese Daten müssen geschützt werden und machen - vergleichbar der Regelung in § 6c BDSG (Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien) - auch eine Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erforderlich. Erst wenn die
im Fahrzeug abgelegten Daten z. B. von einer Werkstatt für Reparaturzwecke ausgelesen werden, kommt es
zu einer Erhebung durch eine verantwortliche Stelle nach § 3 Abs. 3 BDSG.
Bei „Online“-Autos findet bereits im Zeitpunkt der Datenkommunikation aus dem Fahrzeug heraus eine
Erhebung durch eine verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 3 BDSG statt.
3. Verantwortliche Stelle: Auch für die Identifikation der verantwortlichen Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7
BDSG ist zwischen „Offline“- und „Online“-Autos zu differenzieren.
1
Datenschutzrechtliche Fragestellungen, die sich bei der Besitzüberlassung eines Kfz z. B. im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
oder einer Vermietung ergeben, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Papiers.
BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016
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