18 Petitionsausschuss
Im Berichtszeitzeitraum haben sich Betroffene nicht nur an mich gewandt, sondern in einigen Fällen auch parallel an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages. Es ist gut, wenn die Betroffenen die Möglichkeit
haben, sich hilfesuchend an mehrere Petitionsstellen wenden zu können. Dies betraf beispielsweise den Fall
eines Bürgers, der sich gegen die Fehlinterpretation der Gutachterregelung in § 200 Absatz 2 SGB VII wandte
(vgl. Nr. 3.2.3.2). In den Fällen, in denen sich Betroffene auch an den Petitionsausschuss wenden, gibt mir dieser Gelegenheit, ihm meine Auffassung zu den datenschutzrechtlichen Fragen darzulegen. Ich begrüße dies
ausdrücklich.
A. Zudem von besonderem Interesse
Nr. 1.1; 1.2 f.; 3.2.3.2; 21.1; 21.5
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BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016