Kasten zu Nr. 17.2.4.1
OTT-Dienste
Over-the-Top-Dienste werden über das offene Internet erbracht, wobei der Anbieter nicht in die Übermittlung
der Signale bzw. Daten involviert ist, sondern ein Internetprovider diese durchführt. Nach ihrem Schwerpunkt
sind zwei Arten zu unterscheiden.
OTT-Kommunikationsdienste, zu denen neben Instant-Messaging- und VoIP-Diensten wie WhatsApp und
Skype die sog. Webmailer wie GoogleMail oder WEB.DE gehören, entsprechen in ihrer Funktion den „klassischen“ Sprachtelefonie- und SMS-Diensten.
OTT-Inhaltsdienste dienen in erster Linie nicht der Kommunikation, sondern der Vermittlung von Inhalten.
Die Angebote sind sehr vielfältig, z. B. Suchmaschinen, Streaming-Dienste wie Spotify und Dienste für Video- und Audioinhalte wie YouTube.
Soziale Netzwerke stellen eine Mischform dar, da dort sowohl Inhalte gepostet als auch private Nachrichten an
andere Nutzer versendet werden können.
17.2.4.2 Fürs Telefonieren vorab bezahlen? Nur noch mit Ausweisnummer!
Zwar mag eine Verifikation der erhobenen Kundendaten gerade im Bereich der im Voraus bezahlten Mobilfunkdienste notwendig sein, die im § 111 TKG eingeführte zusätzliche Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung von
Ausweisinformationen aller Prepaid-Kunden geht aber eindeutig zu weit.
Schon immer sind Telekommunikationsanbieter verpflichtet, die zur Erbringung ihres Dienstes erhobenen Bestandsdaten ihrer Kunden bei entsprechenden Anfragen den Sicherheitsbehörden zur Verfügung zu stellen. Diese Daten sind von den Unternehmen in der Regel auch immer gut gepflegt worden, da sie die Basis für die Abrechnung mit den Kunden sind.
Dies änderte sich mit dem Aufkommen der Prepaid-Karten im Mobilfunk. Insbesondere bei den über das Internet vertriebenen Karten häuften sich die „Unregelmäßigkeiten“ im Datenbestand. So berichtete beispielsweise
ein Journalist, bei einem Selbstversuch habe er diverse Prepaid-Verträge auf den Namen seines Hundes abschließen können. Die deswegen vermehrt auftauchenden Kunden namens „Hasso von der Vogelweide“ oder
„Donald Duck“ haben die Sicherheitsbehörden veranlasst, regelmäßig eine gründlichere Überprüfung der von
den Anbietern im Prepaid-Bereich erhobenen Daten anzumahnen.
Im Rahmen der allgemeinen Ausweitung sicherheitsbehördlicher Befugnisse im Nachgang verschiedener terroristischer Anschläge in Europa entschied sich der Gesetzgeber dazu, bei dieser Gelegenheit auch gleich eine
Verifikationspflicht der bei Prepaid-Verträgen angegebenen Daten einzuführen.
Anstatt dabei aber die entsprechende Novellierung des Telekommunikationsgesetzes darauf zu beschränken, für
die Telekommunikationsanbieter die Pflicht einzuführen, vor Freischaltung einer Prepaid-Karte die Richtigkeit
der vom Kunden angegebenen Daten über die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes zu überprüfen, ging
man noch ein paar Schritte weiter. Die Anbieter sind nunmehr zusätzlich verpflichtet, die Art des Verfahrens,
das zur Überprüfung eingesetzt wurde, die Art des Ausweisdokumentes, dessen Nummer und die es ausstellende Stelle zu speichern und, wenn angefordert, Sicherheitsbehörden zur Verfügung zu stellen.
Nicht nur, dass der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringt, er traue den Telekommunikationsunternehmen
nicht zu, ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Verifikation der von ihnen erhobenen Daten ordnungsgemäß
nachzukommen, und ihnen damit faktisch vorab unterstellt, sich rechtswidrig zu verhalten. Vielmehr erweitert

BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

– 167 –

Select target paragraph3