17.2.4 ... aus den Bereichen Telekommunikation, Telemedien und Post
17.2.4.1 Die Reform der ePrivacy-Richtlinie
Im Rahmen der Reform des europäischen Datenschutzrechts wird nach der Datenschutz-Grundverordnung nun
auch die ePrivacy-Richtlinie überarbeitet.
Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) muss auch die ePrivacy-Richtlinie überarbeitet
werden. Die Reform zielt darauf ab, das Verhältnis zwischen der Datenschutz-Grundverordnung und den Regelungen im Bereich der elektronischen Kommunikation zu klären, ohne allerdings Regeln festzulegen, die über
die Vorschriften der DSGVO hinausgehen - dies ist in Artikel 95 DSGVO eindeutig so vorgegeben. Damit ist
jedoch keineswegs der Anwendungsbereich der geltenden Richtlinie von einer Änderung oder Erweiterung
ausgeschlossen.
Die elektronischen Kommunikationsdienste befinden sich in einem Prozess der ständigen Erweiterungen und
Neuerungen, dem die Regelungen Rechnung tragen müssen. Um einen Überblick über die aus Sicht der Betroffenen notwendigen Änderungen zu erhalten, hat die Europäische Kommission im Frühjahr 2016 eine öffentliche Anhörung durchgeführt, an der Vertreter verschiedener Interessengruppen - Netzwerk-Provider, Service-Provider, Verbraucherverbände und Bürger - teilgenommen haben. Die Fragen der Kommission reichten
von der Erweiterung des Anwendungsbereichs über Sonderregelungen für die Vertraulichkeit der Kommunikation sowie für Verkehrs- und Lokalisierungsdaten bis hin zum Opt-in bei Cookies, Nutzer-Tracking und Werbeanrufen. Je nach Interessenlage fielen die Antworten aus den beteiligten Gruppen unterschiedlich aus. Vertreter
der europäischen Datenschutzbehörden hatten kurz vorher die Gelegenheit, in einem Workshop ihre Positionen
zu diskutieren.
Im Juli 2016 hat die Artikel-29-Gruppe in einer Stellungnahme die gemeinsame Position der europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Fragen der Europäischen Kommission abgegeben. Hieran habe ich mitgearbeitet
und unterstütze das Papier in allen Punkten.
Von besonderer Bedeutung ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs der ePrivacy-Richtlinie auf die sog.
OTT-Dienste, und zwar auf solche, die ein Äquivalent zu den „klassischen“ Telekommunikationsdiensten darstellen (vgl. Kasten zu Nr. 17.2.4.1). Schon seit einiger Zeit wird kontrovers diskutiert, ob Kommunikationsdienste, die für die Signalübertragung das Internet nutzen, überhaupt als Telekommunikationsdienste angesehen
werden können. Die Inklusion der OTT-Dienste in die ePrivacy-Verordnung bedeutet auch endlich die Klärung
der Streitfrage bzgl. der Zuständigkeiten für WhatsApp und GoogleMail.
Die Artikel-29-Gruppe hat eine Erweiterung ausdrücklich befürwortet, um die Vertraulichkeit der Kommunikation für diese OTT-Dienste zu gewährleisten. Wenig überraschend ist das Votum der Bürger in der öffentlichen Anhörung zu dieser Frage: die Mehrheit ist für die Erweiterung.
Bestätigt wird diese Sichtweise auch vom Verwaltungsgericht Köln, das im November 2015 die Frage, ob
GoogleMail ein Telekommunikationsdienst sei und somit dem deutschen Telekommunikationsgesetz (TKG)
unterfalle, eindeutig bejaht hat. Die Signalübertragung erfolge zwar nicht über eine eigene Netzinfrastruktur,
sondern werde von einem Internetprovider erbracht. Bei einer funktionalen Betrachtung sei jedoch der gesamte
Kommunikationsvorgang Google als Anbieter bzw. Erbringer zuzurechnen. Google ist zwar zwischenzeitlich
seiner Meldepflicht nach § 6 TKG nachgekommen, hat aber gegen das Urteil Widerspruch eingelegt. Das
OVG Münster wird hierzu im Laufe des Jahres 2017 entscheiden.
Neben der Erweiterung auf OTT-Dienste ist auch die Einbeziehung der Anbieter von öffentlich zugänglichem
„privaten“ WLAN in Hotels, Cafés etc. sinnvoll, die ihren Gästen einen Internetanschluss zur Mitbenutzung
BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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