Einführung
Mit diesem 26. Tätigkeitsbericht lege ich zugleich den ersten Tätigkeitsbericht meines Hauses als eigenständige
oberste Bundesbehörde vor. Der Bundesgesetzgeber hat mit der Änderung des BDSG im Jahr 2014 die Weichen
für diese Umstrukturierung gestellt und damit auch die Vorgaben des EuGH zur Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht für mein Haus ab dem Jahr 2016 erfüllt.
Der Berichtszeitraum war daher, neben der Erfüllung der mir gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, maßgeblich
vom Umstrukturierungsprozess im Haus geprägt, um administrativ die Neuaufstellung des Hauses auch mit
Leben zu erfüllen.
Mit Beginn des Jahres 2016 ist die BfDI nun eigenständige oberste Bundesbehörde.
Auch im Bereich der Fortentwicklung des Datenschutzrechtes wurden im Berichtszeitraum entscheidende Weichen gestellt. Mit der Verabschiedung der europäischen Datenschutzgrundverordnung wird es ab dem 25. Mai
2018 in der EU unmittelbar geltendes Datenschutzrecht geben. Als Grundsatzthema findet die Darstellung dieser künftigen Rechtslage in diesem Tätigkeitsbericht daher besondere Berücksichtigung. Auch bei den datenschutzrechtlichen Themenstellungen der jeweiligen Ausschüsse des Deutschen Bundestages habe ich erste Fragen zur Auswirkung der DSGVO gestellt und ebenso erste Einschätzungen dazu skizziert.
Im politischen Diskurs zum Datenschutz in der digitalen Welt wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob
und in welcher Weise die künftige europäische Grundverordnung das informationelle Selbstbestimmungsrecht
der Bürgerinnen und Bürger sichert und stärkt. Gerade weil der rasante Fortschritt der technologischen Entwicklung immer wieder auch die Grenzen des Datenschutzrechts aufzeigt und das Smartphone mit seiner datenintensiven Nutzung täglicher Begleiter von uns allen geworden ist, wird die DSGVO - so komplex und fordernd der
Regelungsbereich bei erster Durchsicht erscheinen mag - mit seiner Grundausrichtung der einheitlichen europäischen Rechtsanwendung zu einer Stärkung des Datenschutzes beitragen.
Um diese Wirkung auch nachhaltig sicher zu stellen, ist der nationale Gesetzgeber in besonderer Weise gefordert, bei der Anpassung an die DSGVO und der Ausgestaltung bestehender nationaler Regelungsspielräume die
Stärke der einheitlichen europäischen Rechtsanwendung zu unterstreichen und nicht zu schwächen.
Der nationale Anpassungsprozess wird nicht nur den Gesetzgeber sondern gleichermaßen auch die föderal aufgestellten Datenschutzaufsichtsbehörden fordern. Die durch die DSGVO gewollte Stärkung der Stellung und
auch der Befugnisse der Datenschutzaufsicht wird in entscheidender Weise dazu beitragen, dem informationellen Selbstbestimmungsrecht in der digitalen Welt europaweit zu mehr Bedeutung zu verhelfen. Mit dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2017 hat der Deutsche Bundestag mit der Ausstattung meines Hauses hierzu erste Weichen gestellt. Dies begrüße ich ausdrücklich.
Neben der künftig europaweit geltenden DSGVO und deren Umsetzung gegenüber öffentlichen und
nicht-öffentlichen Stellen kommt aber auch der bis zum 6. Mai 2018 notwendigen Umsetzung der JI-Richtlinie
in nationales Recht grundsätzliche Bedeutung zu. Staatliche Datenverarbeitung insbesondere im Polizei- und
Sicherheitsbereich steht dabei immer im Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Freiheit und in besonderer
Weise unter dem Anspruch der Rechtfertigung hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit.
Wegweisende Entscheidungen sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des europäischen Gerichtshofes
haben hierzu klare Vorgaben gesetzt. Von ganz grundsätzlicher Bedeutung ist dabei die Klarstellung durch das
Bundesverfassungsgericht, dass zur Kompensation des staatlichen Grundrechtseingriffs in das informationelle
Selbstbestimmungsrecht eine effiziente Datenschutzaufsicht erforderlich ist. Hier ist der Gesetzgeber nach wie
vor gefordert, die dazu notwendigen Voraussetzungen für mein Haus zu schaffen.
Eine starke Datenschutzaufsicht in der digitalen Welt ist kein Selbstzweck sondern Grundpfeiler zur Wahrung
des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes gegenüber ökonomischen Datenverwertungsinteressen. Eine starke Datenschutzaufsicht ist auch kein Gegensatz zu den wachsenden Aufgaben und neuen Herausforderungen
staatlicher Sicherheitsbehörden. Das Gegenteil ist der Fall. Sie stärkt das Vertrauen der Bürger in staatliches
Handeln.
BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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