Sachgebiet:
Recht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste, einschließlich der gegen diese Behörden gerichteten oder ihre Akten betreffenden Informations-, Auskunfts- und Einsichtsansprüche

BVerwGE:
Fachpresse:

nein
ja

Rechtsquelle/n:
VwGO
UIG

§ 50 Abs. 1 Nr. 4, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1
§ 2 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 2
Satz 2 und 4, § 8 Abs. 2 Nr. 5

Titelzeile:
Anforderungen an den Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen
Stichworte:
Zugang zu Umweltinformationen; unbestimmter Antrag; Umweltinformation; Verwaltungsvorgang.
Leitsatz:
Ein Antrag nach § 4 UIG muss ein Mindestmaß an konkretisierender Eingrenzung
aufweisen, damit erkennbar wird, zu welchen Umweltinformationen Zugang gewünscht wird.
Beschluss des 6. Senats vom 11. Juni 2019 - BVerwG 6 A 2.17

ECLI:DE:BVerwG:2019:110619B6A2.17.0

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