nung, S. 30 <46 f.>).
Inzwischen scheint man sich an den Gedanken gewöhnt zu haben, dass mit den
mittlerweile entwickelten technischen Möglichkeiten auch deren grenzenloser Einsatz hinzunehmen ist. Wenn aber selbst die persönliche Intimsphäre, manifestiert in
den eigenen vier Wänden, kein Tabu mehr ist, vor dem das Sicherheitsbedürfnis Halt
zu machen hat, stellt sich auch verfassungsrechtlich die Frage, ob das Menschenbild,
das eine solche Vorgehensweise erzeugt, noch einer freiheitlich-rechtsstaatlichen
Demokratie entspricht. Umso mehr ist Art. 79 Abs. 3 GG streng und unnachgiebig
auszulegen, um heute nicht mehr den Anfängen, sondern einem bitteren Ende zu
wehren.
Jaeger
Hohmann-Dennhardt
83/84
373