desverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917
<1922>). Zum Zwecke der strafrechtlichen Ermittlung darf in die Wohnung eines Verdächtigen nur eingedrungen werden, wenn sich gegen ihn ein konkret zu beschreibender Tatvorwurf richtet, also mehr als nur vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 1621/03 -,
BVerfGK 2, 290 <295>). Die Durchsuchung muss zudem im Blick auf den bei der
Anordnung verfolgten Zweck vor allem Erfolg versprechen (vgl. BVerfGE 42, 212
<220>; 96, 44 <51>).
b) Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf
deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen (vgl. oben C.I.2.a) und
C.II.5.b)cc)(1). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter
dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil wird. Hierbei sind auch die Bedeutung der zu erfassenden Verbindungsdaten für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die
Verbindungsdaten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -,
NJW 2005, S. 1917 <1921>).

118

Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe
Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Verbindungsdaten sowie die Vagheit
des Auffindeverdachts der Maßnahme entgegenstehen.

119

Dem Schutz der Verbindungsdaten muss bereits in der Durchsuchungsanordnung,
soweit die konkreten Umstände dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks
erlauben, durch Vorgaben zur Beschränkung des Beweismaterials auf den tatsächlich erforderlichen Umfang Rechnung getragen werden. Dabei ist vor allem an die
zeitliche Eingrenzung der zu suchenden Verbindungsdaten zu denken oder an die
Beschränkung auf bestimmte Kommunikationsmittel, wenn die Auffindung verfahrensrelevanter Daten in anderen Endgeräten des Betroffenen von vornherein nicht in
Betracht kommt.

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c) Bei dem Vollzug von Durchsuchung und Beschlagnahme - insbesondere beim
Zugriff auf umfangreiche elektronisch gespeicherte Datenbestände - sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gewährleisten, die der Senat in seinem Beschluss
vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - entwickelt hat (vgl. NJW 2005, S. 1917
<1921 f.>). Hierbei ist vor allem darauf zu achten, dass die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser Daten nach Möglichkeit vermieden wird.
Die Beschlagnahme sämtlicher auf einer Computerfestplatte gespeicherter Daten
oder der gesamten Datenverarbeitungsanlage allein zum Zweck der Erfassung von
Verbindungsdaten, etwa des E-Mail-Verkehrs, wird regelmäßig nicht erforderlich
sein; vielmehr dürfte im Regelfall wegen des von vornherein beschränkten Durchsu-

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