– 78 –
zunächst abzuwarten; ggf. müssen sie evaluiert werden.
Ich werde die Entwicklungen beobachten.
Die kontrollierten Arbeitsabläufe entsprachen grundsätzlich den datenschutzrechtlichen Anforderungen. Das
Bundesamt hat meine Hinweise und Anmerkungen umgesetzt und will sie auch in die Entwicklung und Einführung von IT-Anwendungen zur Unterstützung der Aufgabenerledigung einfließen lassen.
Die Auswirkungen der Integrationskursverordnung, die
zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, auf die von mir
kontrollierten Arbeitsabläufe bleiben abzuwarten. Ich
habe dem Bundesamt meine Beratung bei der Umsetzung
der Anforderungen, die sich aus dem Zuwanderungsgesetz für das Bundesamt ergeben, angeboten.
6.1.3
Passsammelstelle und Fundpapierdatenbank beim Bundesverwaltungsamt
Aufgefundene ausländische Ausweisdokumente werden
beim Bundesverwaltungsamt gesammelt.
Häufig stellt sich die Frage, wie mit Pässen und anderen
Personaldokumenten umgegangen werden soll, die von
Ausländern in Deutschland verloren und hier aufgefunden wurden. Zu diesem Zweck hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) eine Passsammelstelle eingerichtet, der
ich im Juni 2003 einen Kontroll- und Beratungsbesuch
abstattete.
Das Verfahren richtet sich nach den „Richtlinien über die
Behandlung ausländischer Pässe, Passersatzpapiere, Personalausweise und Personenstandsurkunden“ des BMI.
Diese sehen vor, dass die vorgenannten Personaldokumente von Ausländern, die nicht im Ausländerzentralregister erfasst sind und für die keine zuständige (Ausländer-)Behörde festgestellt werden kann, als Fundsache
dem BVA (an die sog. Passsammelstelle) zuzuleiten
sind. Das BVA gibt die Ausweisdokumente nach Prüfung
an die jeweils zuständige konsularische oder diplomatische Vertretung des ausstellenden Staates in der Bundesrepublik Deutschland ab. Sofern der ausstellende Staat
nicht ermittelt werden kann, werden die Ausweisdokumente für die Dauer von zehn Jahren beim BVA aufbewahrt. Dem BVA werden monatlich rund 200 Personaldokumente zugeleitet.
Bei der Kontrolle wurden sowohl Verfahrensmängel im
Verantwortungsbereich des BVA als auch solche, die in
der Zusammenarbeit mit dem BND begründet sind, festgestellt. Letztere konnten beim BVA nicht abschließend
(auf-)geklärt werden. Ich habe das zum Anlass genommen, auch beim BND einen Beratungs- und Kontrollbesuch durchzuführen. Aufgrund dieser Kontrolle wurde
das Verfahren geändert und datenschutzkonform ausgestaltet (vgl. Nr. 5.7.3).
Die Kontrolle ergab, dass in der Passsammelstelle auch
Daten aus dem Ausländerzentralregister, die nicht zum
Betroffenen gehören, in den Vorgängen abgelegt wurden.
Dies widerspricht § 10 Abs. 3 Ausländerzentralregistergesetz, wonach die ersuchende Stelle solche Daten aus
dem Ausländerzentralregister unverzüglich zu löschen
und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten hat.
Ich habe aber von einer Beanstandung abgesehen, weil
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004
das BVA seinerzeit die umgehende Beachtung der Vorschrift zugesagt hatte. Die entsprechenden Daten werden
nunmehr unverzüglich vernichtet.
Im September 2004 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und
weiterer Gesetze eingebracht, wonach ein Teil der bisher
der Passsammelstelle zugeleiteten Personaldokumente in
einer Datenbank (Fundpapierdatenbank) beim BVA gespeichert werden soll. Durch den Einsatz biometrischer
Verfahren, insbesondere der Gesichtserkennung (vgl.
auch Nr. 4.2.2), soll eine Zuordnung von aufgefundenen
ausländischen Ausweispapieren zu Ausländern erleichtert
werden. Dabei handelt es sich um Dokumente von Staatsangehörigen, die beim Überschreiten der Außengrenzen
im Besitz eines Visums sein müssen, sowie von Personen
aus Staaten, die von der Visumspflicht befreit sind. Ein
Teil der Aufgaben der Passsammelstelle würde dadurch
hinfällig. Dieser sollen künftig nur noch die aufgefundenen Ausweisdokumente von visafrei einreisenden Ausländern zugeleitet werden. Die dem BVA zugeleiteten
Ausweisdokumente dieses Personenkreises sollen in der
neu einzurichtenden Fundpapierdatenbank erfasst werden.
Gegen die Schaffung einer Fundpapierdatenbank habe ich
keine grundsätzlichen Bedenken. Allerdings hat der Bundesrat den Gesetzentwurf abgelehnt, nachdem im Vermittlungsausschuss kein Kompromiss gefunden werden
konnte. Strittig war aber nicht die Fundpapierdatenbank,
zumal die Innenministerkonferenz das BMI gebeten
hatte, einen Gesetzentwurf für eine dateigestützte Passabgleichstelle vorzulegen. Ich gehe daher davon aus, dass
die Bundesregierung erneut einen entsprechenden Gesetzentwurf einbringen wird.
6.1.4
Gehören Daten von Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der EU ins
Ausländerzentralregister?
Bislang werden Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der EU, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben, im Ausländerzentralregister gespeichert. Aus meiner Sicht verstößt dies gegen europäisches
Datenschutzrecht.
Die Frage, ob Daten von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU mit Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert werden dürfen, ist nach wie vor nicht abschließend
geklärt. Ende 2000 stammte jeder vierte im AZR gespeicherte Ausländer aus einem Mitgliedstaat der EU. Mit der
Erweiterung der EU zum 1. Mai 2004 hat sich diese Zahl
weiter erhöht.
Bereits 1999 wurde mir vom Europäischen Parlament
eine entsprechende Petition zur Stellungnahme übersandt
(vgl. 18. TB Nr. 5.1.1). Meine Prüfung ergab, dass die generelle Speicherung gegen die EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG verstößt. Nur in Einzelfällen, dann wenn
es um die Registrierung ausländerrechtlicher Entscheidungen wie Ausweisung oder Abschiebung geht, kann
eine Speicherung zulässig sein. Das BMI hat mir daraufhin mitgeteilt, es prüfe, ob eine Änderung des AZRG in
das Gesetzgebungsverfahren zum Zuwanderungsgesetz
aufgenommen werden könnte, mit der die Speicherung