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DOMUS unterstützt das BfV auch bei der Mitwirkung an
Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 3 Abs. 2 BVerfSchG.
Die Mitwirkung des BfV an dieser Überprüfung von Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
betraut werden sollen, richtet sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 SÜG). Die umfassende Speicherung personenbezogener Daten in einer „elektronischen Akte“ widerspricht dem SÜG. Dort hat der
Gesetzgeber ausdrücklich entschieden, dass nur wenige
Grunddaten der von dem Betroffenen in einem Datenerhebungsbogen umfänglich anzugebenden Daten in
Dateien gespeichert werden dürfen (Name, Vorname,
Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, ausgeübter Beruf, Wohnsitze und Aufenthalte –
vgl. im Einzelnen § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 SÜG). Angesichts dieser gesetzlichen Vorgabe habe ich das BfV aufgefordert, personenbezogene Daten, die das BfV im Rahmen seiner Mitwirkung an einer Sicherheitsüberprüfung
erlangt hat, erst nach einer entsprechenden Änderung des
SÜG in DOMUS zu speichern, die eine Recherche nach
Daten, die nicht dateimäßig gespeichert werden dürfen,
ausschließt. Das BfV hat zugesagt, die Umsetzung des
DOMEA-Konzeptes zunächst auf die Aufgabenerfüllung
nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG zu beschränken, d. h. nur solche personenbezogene Daten in DOMUS zu speichern,
die es im Rahmen der Beobachtung von Bestrebungen
und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG erlangt hat.
5.5.3
Meinungsaustausch mit BMI und BfV
über datenschutzrechtliche Probleme
Der regelmäßige Meinungsaustausch hat sich bewährt.
Im Jahr 2004 habe ich mit dem BMI und dem BfV regelmäßig Gespräche geführt, in denen zeitnah und konstruktiv aktuelle datenschutzrechtliche Probleme und Fragestellungen, beispielsweise zu DOMEA (vgl. Nr. 5.5.2)
sowie die verstärkte Kooperation der Sicherheitsbehörden
(vgl. Nr. 5.5.1) und die Ergebnisse durchgeführter Kontrollen erörtert wurden. Diese Gespräche wurden von
allen Beteiligten positiv bewertet, da sie wesentlich zur
Lösung bzw. Vermeidung datenschutzrechtlicher Probleme sowie zur Intensivierung der vertrauensvollen Zusammenarbeit beigetragen haben.
Aus diesem Grunde besteht Einvernehmen, diesen regelmäßigen Meinungsaustausch fortzuführen.
5.5.4
Evaluierung der Eingriffsbefugnisse aufgrund des Terrorismusbekämpfungsgesetzes von 2002
Durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz (TBG) haben
die Sicherheitsbehörden neue Befugnisse erhalten. Von
zentraler Bedeutung ist die Evaluierung dieser Befugnisse.
Die durch das TBG neu geschaffenen Befugnisse der
Sicherheitsbehörden sind nach Artikel 22 Abs. 3 TBG
vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Gesetzes (10. Januar 2007) zu evaluieren.
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004
Die Evaluierung der dem BfV, BND und MAD gewährten Befugnisse (vgl. Artikel 1 bis 3 TBG) richtet sich
nach § 8 Abs. 10 BVerfSchG. Demnach erstattet das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) dem Deutschen
Bundestag nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten
des TBG (1. Januar 2005) zusammenfassend zum Zweck
der Evaluierung einen Bericht über die Durchführung sowie über Art, Umfang und Anordnungsgründe der aufgrund der neuen Befugnisse angeordneten Maßnahmen.
Wie im 19. TB (Nr. 2.3.1) dargelegt, gehe ich davon aus,
dass das PKGr die Evaluierung, ggf. mit wissenschaftlicher Begleitung, auf der Grundlage der Berichte der
Ministerien (vgl. § 8 Abs. 10 Satz 1 BVerfSchG) durchführen soll.
K a s t e n zu Nr. 5.5.4
§ 8 Abs. 10 BVerfSchG:
Satz 1
Das nach Absatz 9 Satz 3 zuständige Bundesministerium
unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten
das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung der Absätze 5 bis 9; dabei ist insbesondere ein
Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und
Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach den Absätzen 5 bis 8 zu geben.
Satz 2
Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich sowie nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammenfassend zum Zweck der
Evaluierung einen Bericht über die Durchführung sowie
Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen
nach den Absätzen 5 bis 8; dabei sind die Grundsätze
des § 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.
Das BMI hatte mir mitgeteilt, dass es, der zeitlichen Vorgabe im Koalitionsvertrag folgend, der eine Evaluierung
bis Mitte der Legislaturperiode vorsieht, zur Prüfung und
Aufbereitung eines etwaigen gesetzgeberischen Handlungsbedarfs in Bezug auf die TBG-Befugnisse entsprechende Daten beim BfV erheben werde. Angesichts der
dem PKGr obliegenden Evaluierungspflicht (vgl. § 8
Abs. 10 Satz 2 BVerfSchG) hatte ich das BMI gebeten,
diese Datenerhebung auch zur Unterrichtung des PKGr
durchzuführen, zumal die Prüfung eines gesetzgeberischen Handlungsbedarfs nur auf der Grundlage dieser
Evaluierung zu belastbaren Ergebnissen führen kann. Bedauerlicherweise ist das BMI meiner Anregung nicht gefolgt.
Das PKGr hat mir mitgeteilt, dass es auf der Grundlage
der ihm zugeleiteten Halbjahresberichte (vgl. § 8 Abs. 10
Satz 1 BVerfSchG) voraussichtlich bis Mitte 2005 einen
Evaluierungsbericht erstellen und dem Deutschen Bundestag zum Zweck der Evaluierung zuleiten werde.