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Pflicht zur Angabe der Steuernummer auf Rechnungen. Jedoch hat dieses Thema vor dem Hintergrund
bestehender Missbrauchsmöglichkeit im Verfahren
ELSTER erneut an Bedeutung und Aktualität gewonnen (vgl. Nr. 8.6).
4. Die fiscus GmbH wurde vom Bund und 15 Ländern
als privatrechtlich organisierte Gesellschaft mit der
Aufgabe, steuerliche Software für die Finanzverwaltung zu entwickeln und zu pflegen, gegründet. Sie ist
ausschließlich im Auftrag ihrer Gesellschafter als deren Dienstleister tätig.
Mit den Datenschutzbeauftragten der Länder habe
ich von Anfang an eine enge datenschutzrechtliche
Betreuung des Projekts angestrebt.
K a s t e n zu Nr. 29.4
Entschließung der 68. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
am 28. und 29. Oktober 2004
Datensparsamkeit bei der
Verwaltungsmodernisierung
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder begrüßen die Bemühungen, Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung bürgernäher und effizienter zu erbringen. Sie fordern, dass im Zug von Maßnahmen der
Verwaltungsreform die sich dadurch bietenden Möglichkeiten genutzt werden, um das Datenschutzniveau
zu verbessern. Verwaltungsvereinfachung muss auch
dazu genutzt werden, weniger personenbezogene Daten
zu verarbeiten. Künftig müssen Verfahren und Datenflüsse wesentlich besser überschaubar und nachvollziehbar sein. Besonders sollen die Möglichkeiten der
Technik genutzt werden, Risiken zu minimieren, die mit
der Zentralisierung von Datenbeständen verbunden
sind.
Werden Rechtsvorschriften, etwa im Steuerrecht oder
im Arbeits- und Sozialrecht und hier insbesondere bei
Änderungen in den Systemen der sozialen Sicherung,
mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung erlassen,
sind die Auswirkungen auf den Datenschutz frühzeitig
zu prüfen. Im Ergebnis müssen die Normen den gesetzlich verankerten Grundsatz der Datenvermeidung umsetzen und somit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleisten.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern deswegen, bei Vorschlägen zur Verwaltungsvereinfachung und darüber hinaus bei allen Regelungsvorhaben darauf zu achten, dass das damit
verbundene Potential an Datensparsamkeit und Transparenz ausgeschöpft wird.
Hierzu ist eine Folgenabschätzung auf mögliche Beeinträchtigung der informationellen Selbstbestimmung vorzunehmen. Die Ergebnisse sind in geeigneter Form zu
dokumentieren.
Dem steht jedoch die Auffassung des BMF entgegen,
das keine Veranlassung für eine unmittelbare Kontaktaufnahme der Datenschutzbeauftragten mit der
fiscus GmbH sieht, da die fachlichen Vorgaben nicht
von der GmbH verantwortet würden. Ich teile diese
Auffassung nicht und werde gemeinsam mit den Datenschutzbeauftragten der Länder das Projekt fiscus
GmbH auch weiterhin beobachten, um bereits frühzeitig bei der Entwicklung steuerlicher Software datenschutzrechtliche Anforderungen bei der weiteren
Automatisierung der Finanzverwaltung durchzusetzen (vgl. auch Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom Oktober
2004, Kasten zu Nr. 29.4).
5. Im Jahre 2004 habe ich die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verfahren Steuerlicher Internetabgleich – STINA – beim Bundesamt für Finanzen
(BfF) in Bonn kontrolliert. In diesem Verfahren findet ein automatisierter Abgleich der Daten im Internet tätiger deutscher Unternehmer mit der beim BfF
geführten Unternehmerdatenbank statt. Die dabei ermittelten Daten nicht steuerlich registrierter Unternehmer werden anschließend automatisiert an die zuständigen Landesfinanzbehörden weitergegeben.
Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 17 Finanzverwaltungsgesetz ist
das BfF für die Beobachtung von elektronisch angebotenen Dienstleistungen zur Unterstützung der Landesfinanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung
des elektronischen Handels zuständig. Die Internetrecherche (Beobachtung) sowie Anfertigung und
Übermittlung von Kontrollmaterial für bzw. an die
Landesfinanzbehörden (Unterstützung) entsprechen
dieser Aufgabe. Jedoch umfasst diese Vorschrift nach
meiner Auffassung nicht den automatisierten Abgleich.
Entgegen der Auffassung des BMF sehe ich auch in
§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO keine Ermächtigung für die Finanzverwaltung zu einem automatisierten Abgleich,
da hier lediglich von der „Offenbarung“ der erlangten
Kenntnisse die Rede ist. Die diesbezüglichen Gespräche mit dem BMF waren bei Redaktionsschluss noch
nicht abgeschlossen.
6. In meinem 18. TB (Nr. 20.4) hatte ich darüber berichtet, dass für die Beurteilung von Leistung und
Verhalten Arbeitsloser bei der Durchführung von
Fortbildungs- und Trainingsmaßnahmen, die die
Agentur für Arbeit angeordnet hat, keine Rechtsgrundlage besteht. In dem Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 10. Dezember 2001 (Job-AQTIV-Gesetz, BGBl. I S. 3443) hat
der Gesetzgeber meine Hinweise zum Teil aufgegriffen und für die Teilnehmer an einer beruflichen Ausoder Weiterbildung geregelt, dass diese verpflichtet
sind, „eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger zuzulassen“ (§ 318 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 SGB III – vgl. 19. TB Nr. 23.3).
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004