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erlaubt, wenn der Kunde mit diesen Daten im Telefonbuch oder einem öffentlichen elektronischen Kundenverzeichnis eingetragen ist und gegen eine Inverssuche
keinen Widerspruch eingelegt hat. Auf dieses Widerspruchsrecht, das nicht befristet ist, muss ihn sein Diensteanbieter hinweisen.
Bis zur Novellierung des TKG war die Inverssuche in
Deutschland nicht erlaubt. Man erhielt von der Telefonauskunft die Telefonnummer und die Adresse eines Teilnehmers nur dann, wenn man diesen namentlich kannte.
Telefonkunden müssen sich jetzt entscheiden, ob sie der
neuen Invers-Telefonauskunft „Name zur Rufnummer“
widersprechen wollen.
Angesichts steigender Werbebelästigungen und eines florierenden Adresshandels sollte jede zusätzliche Datenweitergabe sorgfältig überdacht werden. Die Adressdaten
der Inverssuche können zum Beispiel für Werbeansprachen von Kunden in bestimmten Wohngebieten verwendet werden, um Werbepost gezielter adressieren zu
können. Auch die Bekanntgabe der Handynummer in
Zeitungsannoncen, in Kontaktbörsen und Chatrooms im
Internet könnte demnächst unangenehme Folgen haben,
wenn statt des telefonischen Flirts ein echter Besuch vor
der Tür steht.
Aus Sicht des Datenschutzes wäre es wünschenswert gewesen, die Inverssuche nur bei einer ausdrücklichen Einwilligung des Kunden zuzulassen. Der Gesetzgeber hat
sich aber für eine Widerspruchslösung entschieden. Deshalb können Daten beauskunftet werden, ohne dass der
Betroffene selbst aktiv geworden ist.
Bei der Unterrichtung des Kunden ist zu beachten, dass
die Rechtslage eindeutig wiedergegeben wird und dass
die Information als solche vom Kunden auch erkannt
werden kann. Für Neukunden kann dies über eine entsprechende Abfrage bei der Antragstellung erfolgen. Problematischer gestaltet sich diese Information für
Bestandskunden. So wurde von einem großen Telekommunikationsdiensteanbieter zwar ein Informationstext
erarbeitet, der den rechtlichen Vorgaben entspricht. Bedauerlicherweise ist diese Information von den angeschriebenen Kunden aber vielfach nicht zur Kenntnis genommen worden, weil sie in die Rechnungsschreiben an
die Kunden eingearbeitet worden war. Insbesondere bei
Rechnungen, die als Einzelverbindungsnachweise ausgestaltet waren und damit in der Regel mehrere Seiten umfassten, war die Information über § 105 Abs. 3 TKG erst
nach längerem Suchen aufzufinden.
13.2
Umgang von Telekommunikationsunternehmen mit personenbezogenen
Daten
13.2.1 Speicherung von SMS-Inhalten zum
Nachweis von Entgeltforderungen
Die Speicherung von SMS-Inhalten ist rechtswidrig und
verstößt gegen das Fernmeldegeheimnis.
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004
Durch verschiedene Eingaben habe ich erfahren, dass
Diensteanbieter von sog. Premium-SMS auch deren Inhalte über einen längeren Zeitraum abspeichern. Als
Rechtfertigung wurden Beweisgründe genannt, da die Inhaber von Handyanschlüssen sehr oft die Urheberschaft
solcher SMS bestritten oder technische Fehler auf Seiten
des Netzbetreibers anführten, um nicht bezahlen zu müssen.
Ich habe diese Problematik mit der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post (RegTP) erörtert. Dabei
wurde übereinstimmend festgestellt, dass diese Praxis gegen das Fernmeldegeheimnis verstößt. Diensteanbieter
dürfen sich keine Kenntnis von Inhalten der Telekommunikation verschaffen, die über das für die geschäftsmäßige Erbringung dieser Dienste erforderliche Maß hinausgeht. So sind etwa die Speicherung und Kenntnisnahme
von Inhalten betrieblich nicht erforderlich, um eine vertragsgemäße Leistungserbringung beweisen zu können,
insbesondere weil die Speicherung der Inhalte kein tauglicher Beweis für die Urheberschaft der SMS ist, da
etwaige Angaben über die Person des Anschlussinhabers
leicht verfälscht werden können.
Auch der zur Begründung angeführte Zweck der Vermeidung des Versands gesetzwidriger Inhalte ist als unzulässige Inhaltskontrolle einzustufen, da diese Verwendung
nicht für die Erbringung der Leistung erforderlich ist.
Hierzu verweise ich auf § 8 Abs. 2 Satz 1 Teledienstegesetz, der sogar die Anbieter von Telediensten, d. h. von
inhaltlichen Angeboten, von einer Verpflichtung zur
Überwachung der von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen ausnimmt und den Schutz des
Fernmeldegeheimnis für anwendbar erklärt; dies gilt
umso mehr für Telekommunikationsdienste, bei denen
die technische Seite der Kommunikation noch stärker im
Vordergrund steht als bei Tele- und Mediendiensten.
Ein konkludenter Verzicht der Kunden auf das Fernmeldegeheimnis durch die Nutzung des SMS-Services kann
ausgeschlossen werden, da eine inhaltliche Überwachung
des SMS-Verkehrs gegen die gesetzlichen Vorgaben des
Datenschutz- und Telekommunikationsrechts verstößt
und schon deshalb nicht den Erwartungen des allgemeinen Kundenkreises entspricht. Ebenso ist die Aufnahme
eines entsprechenden Hinweises in die AGB auf keinen
Fall ausreichend.
Wurde eine Speicherung der Inhalte gleichwohl vorgenommen, bleibt es den Betroffenen überlassen, hiergegen
gerichtlich vorzugehen, die Löschung der Daten zu verlangen und auf ein Verwertungsverbot der rechtswidrig
abgespeicherten SMS-Inhalte hinzuwirken. Darüber hinaus kann sich der Betroffene auch an die RegTP wenden.
13.2.2 Location Based Services
Datenschutz bei ortsbezogenen Diensten muss nicht nur
von Mobilfunknetzbetreibern, sondern auch von den Anbietern dieser Dienste gewährleistet werden.