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betroffene Grundstück grundsätzlich nicht schon aus dem
Kartenmaterial entnommen werden kann. Damit soll eine
Ermittlung der Eigentümer in der Mehrzahl aller Fälle
verhindert werden. Der Entwurf befindet sich zur Zeit in
der Ressortabstimmung.
Link: http://emf.regtp.de
12.2
Das Gentechnikgesetz – öffentliche
Grundstücksregister
Nach der Neuordnung des Gentechnikgesetzes wird es
auch für die Öffentlichkeit möglich sein, in bestimmte
Daten eines Standortregisters Einblick zu nehmen, um
Aufschluss über die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen zu erhalten.
Das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts sieht
erstmals die Schaffung eines öffentlichen Registers über
Grundstücke vor, auf denen gentechnisch veränderte Organismen entweder freigesetzt oder angebaut werden.
Diese Regelung in § 16a des Gesetzes setzt die entsprechende Richtlinie 2001/18/EG um. Dieses Standortregister soll zum einen den Behörden die Überwachung etwaiger Auswirkungen der gentechnisch veränderten
Organismen ermöglichen und zum anderen Transparenz
für die Öffentlichkeit herstellen. Da in das Register personenbezogene oder personenbeziehbare Daten aufgenommen werden sollten, habe ich während des Gesetzgebungsverfahrens gefordert, die Eingriffstiefe so gering
wie möglich zu halten. Denn die Angabe des Grundstücks
durch die Bezeichnung des Flurstücks ist eine personenbeziehbare Angabe, bei der es gerade in kleinen Gemeinden leicht möglich ist, den jeweiligen Eigentümer des
Grundstücks zu identifizieren.
Im weiteren Verlauf der Arbeiten an dem Gesetzentwurf
wurde das Register in einen allgemein zugänglichen und
einen nicht allgemein zugänglichen Teil aufgeteilt, um zu
einer datenschutzgerechten Lösung zu kommen. Der allgemein zugängliche Teil enthält dabei keine personenbezogenen Daten, sondern nur die Bezeichnung und Eigenschaften der Organismen sowie die Postleitzahl und den
Ort der Freisetzung bzw. des Anbaus. Um die zusätzlichen Informationen des nicht allgemein zugänglichen
Teils zu erhalten, muss der Interessent sein berechtigtes
Interesse an den Auskünften glaubhaft machen. Ferner
darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss
der Auskunft hat. Bei den zusätzlichen Informationen, die
der Interessent unter den genannten Voraussetzungen bekommen kann, handelt es sich einmal um das Grundstück
der Freisetzung bzw. des Anbaus und seine Größe und
beim Anbau gentechnisch veränderter Organismen um
den Namen und die Anschrift desjenigen, der die Fläche
bewirtschaftet. Mit Blick auf die dadurch gewonnene
Transparenz für die Allgemeinheit ist dies datenschutzrechtlich vertretbar.
12.3
Novellierung des Umweltinformationsgesetzes
Durch die Novellierung des Umweltinformationsgesetzes
(UIG) soll der Anspruch der Öffentlichkeit auf Zugang zu
umweltbezogenen Informationen erweitert und ihre Verfügbarkeit und Verbreitung, insbesondere über elektronischen Medien, gefördert werden.
Die Neufassung des UIG soll in erster Linie das geltende
Recht für die informationspflichtigen Stellen des Bundes
an die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG
anpassen, die bis Anfang 2005 in nationales Recht umzusetzen ist. Dies soll den Zugangsanspruch der Öffentlichkeit zu bei öffentlichen Stellen vorhandenen Umweltinformationen erweitern, um deren Beteiligung an
umweltbezogenen Entscheidungen zu ermöglichen und
so einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Dabei
spielt es keine Rolle, ob die öffentlichen Stellen spezielle
Aufgaben im Rahmen des Umweltschutzes haben oder
nicht. Der Begriff der Umweltinformationen selbst wird
präzisiert, in dem die einzelnen Umweltbestandteile wie
z. B. Luft, Wasser und Boden in weitere Einzelteile zerlegt und genauer aufgelistet werden. Um den Zugang der
Öffentlichkeit zu erleichtern, müssen die informationspflichtigen Stellen die Öffentlichkeit in angemessenem
Umfang auch aktiv und systematisch über die Umwelt
unterrichten. Ferner haben sie darauf hinzuwirken, dass
die bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen zunehmend in elektronischen Datenbanken gespeichert werden,
die über elektronische Kommunikationswege abrufbar
sind.
Zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens enthielt der Gesetzentwurf einige datenschutzrechtlich bedenkliche Regelungen und Formulierungen. So war angedacht, das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung einzuschränken. Derzeit besteht kein Auskunftsanspruch, soweit durch das bekannt werden der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige
Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden. Geplant war stattdessen die Einführung einer Vorschrift, die
den Ermessenspielraum für die Verwaltung unangemessen erweitert hätte. Im Rahmen meiner Beratung
konnte ich aber eine datenschutzgerechte Lösung erreichen, der zufolge entweder die Betroffenen zustimmen
oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegen muss.
13
Telekommunikations- und
Teledienste
13.1
Novellierung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz wurde nach Vorgaben der
EU überarbeitet; es hat einige wichtige Änderungen mit
sich gebracht.
Die Europäische Datenschutzrichtlinie für elektronische
Kommunikation (2002/58/EG) vom 12. Juli 2002 sollte
bis 31. Oktober 2003 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgte die Umsetzung verspätet
durch Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) am 26. Juni 2004. Der Datenschutz ist jetzt einheitlich im siebten Teil des TKG geregelt, nicht mehr zusätzlich in einer Telekommunikations-Datenschutzverordnung, die in das Gesetz eingegliedert wurde. Ich begrüße
dies, da hierdurch eine Vereinfachung im Datenschutz erreicht und Doppelregelungen abgeschafft wurden.
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004