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Der Beratungs- und Kontrollbesuch diente im wesentlichen dem Ziel, Informationen über die vom BMF bestimmte Struktur und Arbeitsweise der ZORA zu erlangen. Besonders das Verfahren ATLAS habe ich in diesem
Zusammenhang vor Ort geprüft. In ihm werden nur in geringem Umfang personenbezogene Daten verarbeitet; datenschutzrechtliche Bedenken habe ich gegen einen Zugriff der ZORA auf die Datenbestände von ATLAS nicht.
In diesem Zusammenhang ist die Praxis des BMF, durch
Erlasse an den Geschäftsbereich auf datenschutzrechtliche Fehler anderer Zolldienststellen zur Vermeidung
künftiger Fehler aufmerksam zu machen, besonders hervorzuheben.
8.10
Einscannen von Ausweispapieren
bei Duty-free-Shops
Maschinelle Erhebung personenbezogener Daten ohne
Sinn und Zweck?
Ein Petent teilte mir mit, dass er in einem Duty-free-Shop
im Terminal eines deutschen Flughafens vor seinem Flug
ins Ausland Waren gekauft habe. Durch entsprechende
Schilder am Eingang war er auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, bei der Bezahlung nicht nur die Bordkarte, sondern auch ein Ausweisdokument vorzuzeigen.
Seinen Angaben zu Folge ließ sich ein Mitarbeiter des
Duty-free-Shops jedoch nicht nur das Ausweispapier zeigen; vielmehr steckte er den Reisepass in ein Lesegerät
(Scanner). Durch den Petenten befragt, wurde dieses Verhalten damit erklärt, man müsse „dies wegen der Mehrwertsteuer für den Zoll machen“. Nähere und rechtlich
fundierte Auskünfte konnten vor Ort nicht gegeben werden.
Das BMF hat mitgeteilt, dass Ausfuhrlieferungen im
nicht-kommerziellen Reiseverkehr – hierunter fallen auch
Verkäufe in Duty-free-Shops – von der Umsatzsteuer befreit seien, wenn der Käufer den gekauften Gegenstand
im persönlichen Reisegepäck in ein Drittland außerhalb
der EU ausführt und er seinen Wohnort im Drittlandsgebiet hat. Dieses müsse vom Unternehmer nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz). Die Inhaber
von Duty-free-Shops könnten somit die Steuerbefreiung
für Ausfuhrlieferungen nur bei Nachweis in Anspruch
nehmen, dass der Käufer seinen Wohnort im Drittlandsgebiet hat. Dies geschehe in der Regel durch eine Bestätigung an der Grenzzollstelle, aus der hervorgeht, dass die
Angaben im Ausfuhrbeleg zu Name und Anschrift des
Käufers mit den Eintragungen im vorgelegten Grenzübertrittspapier übereinstimmen (§ 17 Nr. 2 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung).
Bei Verkäufen in Duty-free-Shops gilt nach Aussage des
BMF die Vorgabe, dass zum Nachweis des Wohnorts im
Drittland auch der Pass bzw. Personalausweis zu scannen
ist, weil sich die Geschäfte in dem Bereich hinter der
Zollabfertigung befinden. Kundendaten werden automatisch nach Filialen abgespeichert und zusammen mit den
elektronisch gescannten Verkaufsbelegen auf CD gebrannt. Dem Zoll wird die CD zusammen mit einer Auflistung der Verkaufsdaten zur Kontrolle und Erteilung der
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004
Ausfuhrbescheinigung für den Inhaber des Duty-freeShops übergeben. Die Grenzübertrittspapiere von Käufern mit Wohnort innerhalb der EU – wie im Fall des Petenten – müssen jedoch nicht eingescannt werden. Daher
blieb die entscheidende Frage unbeantwortet, warum im
vorliegenden Fall dennoch ein Einscannen erfolgte.
Ich habe das BMF um eine ergänzende Stellungnahme
gebeten. Diese lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
8.11
Zinsinformationsverordnung – ZIV
An der Formulierung der inzwischen in Kraft getretenen
ZIV wurde ich nicht beteiligt. Sie enthält keine angemessenen Datenschutzregeln.
Durch das BMJ wurde ich erstmals Ende Dezember 2003
auf die Verordnung zur Besteuerung von Zinserträgen
(Zinsinformationsverordnung – ZIV) aufmerksam gemacht (vgl. BGBl I S. 128). Dem Verordnungstext konnte
ich eine Reihe unzureichender Regelungen zur Übermittlung personenbezogener Daten entnehmen. So wurde versäumt, in §§ 8 und 9 ZIV Regelungen zu treffen, aus
denen hervorgeht, welchen Zwecken die Mitteilungspflichten dienen sollen. Entsprechende Regelungen über
Zweckbestimmungen sind nach dem Volkszählungsurteil
des Bundesverfassungsgerichts jedoch unverzichtbar
(vgl. BVerfGE 65, 1, 46f.). Außerdem wurden keine Fristen für die Löschung der Daten beim Bundesamt für
Finanzen festgelegt.
Es stellte sich heraus, dass der Bundesrat bereits in seiner
Sitzung am 19. Dezember 2003 dieser Verordnung der
Bundesregierung gem. Artikel 80 Abs. 2 GG zugestimmt
hatte.
Das BMJ und ich haben das BMF auf diesen Missstand
hingewiesen und auf eine datenschutzrechtlich konforme
Ergänzung in Form einer Novelle der ZIV gedrängt. Die
Gespräche dauerten bei Redaktionsschluss noch an.
8.12
Prüfung der Bundesvermögensverwaltung
Mehrere Eingaben von Mietern bundeseigener Wohnungen eines Bundesvermögensamtes nahm ich zum Anlass,
mich über den Umgang mit personenbezogenen Daten in
diesem Amt zu informieren.
8.12.1 Ausschreibung bundeseigener Objekte
im Internet
Ein Mieter einer bundeseigenen Wohnung in einem zur
Veräußerung anstehendem Mehrfamilienhaus beschwerte sich darüber, dass im Internet Informationen
über eine anhängige Zahlungs- und Räumungsklage veröffentlicht wurden.
Die Bundesvermögensverwaltung (BVV) veräußert ihre
Immobilien zunehmend über das Medium Internet und
stellt darin Exposés der Objekte ein. So wurde auch das
Haus, in dem der Petent eine Wohnung bewohnte, zum
Verkauf angeboten. Im Exposé wurden die Kaufinteressenten über die Eigenschaften der Wohnungen informiert.