des Medikaments und dem Geburtsland oder der Staatsangehörigkeit der Betroffenen begehrte.
Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage statt (VG Köln, Urteil vom 22. Juni 2017, 13 K
5586/15, veröffentlicht unter http://www.contergan-infoportal.de/fileadmin/downloads/NEUDOWNLOADS/Aktuelles/IFG_Urteil_VG_Koeln_13_K_5586_15.pdf). Bei den begehrten
Daten handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um personenbezogene Daten, da
eine Re-Anonymisierung ausgeschlossen und eine Veröffentlichung der Daten durch den
Kläger nicht beabsichtigt sei, sondern lediglich deren wissenschaftliche Auswertung. Auch
der zunächst durch die Conterganstiftung geltend gemachte unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand war nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben, da die Stiftung nicht hinreichend
dargelegt habe, dass die Bearbeitung des IFG-Antrags sie personell und finanziell derart überfordere, dass von einer Beeinträchtigung oder Blockierung ihrer Aufgabenerfüllung auszugehen sei, zumal die Förderung und Durchführung von Forschungsvorhaben zu den bestimmungsgemäßen Kernaufgaben der Stiftung gehöre.

4.10.2 Nachprüfung der Aussagen im Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung
Erläuterungen herausgegebener amtlicher Informationen durch die angefragte Behörde können nicht nach dem IFG beansprucht werden. Die Entscheidung über einen IFG-Antrag muss
nicht von der Behördenleitung getroffen werden.
Ein Petent zweifelte die im Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung genannten Zahlen
zu Todesfällen durch Alkoholmissbrauch und Rauchen an und begehrte von der Drogenbeauftragten der Bundesregierung Belege für diese Angaben. Auf die Anfrage des Petenten übermittelte die beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eingerichtete Geschäftsstelle der
Drogenbeauftragten ihm Informationen zu den Quellen der im Bericht enthaltenen Angaben.
Sein anschließend beim BMG unter Berufung auf das IFG gestellter Antrag auf Erläuterung
des Belegmateriales wurde unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 IFG abgelehnt.
Der Petent legte Widerspruch gegen den Bescheid des BMG ein und bat mich um Unterstützung. Er begehrte weiterhin die Erläuterung der Quellen für die im Bericht genannten Zahlen
und war zudem der Auffassung, dass der IFG-Bescheid zumindest auch von der Drogenbeauftragten persönlich zu unterzeichnen gewesen wäre.
Nach Prüfung des Sachverhalts und Auswertung der Stellungnahme des BMG habe ich dem
Petenten mitgeteilt, dass die Bearbeitung seines IFG-Antrags nicht zu beanstanden ist, weil
ihm die begehrten Quellenangaben für die im Bericht der Drogenbeauftragten genannten Zahlen bereits übermittelt wurden.
Das IFG gewährt lediglich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine
darüberhinausgehende Erläuterung der begehrten amtlichen Informationen ist vom Anspruch
auf Informationszugang nicht umfasst, sofern sie nicht selbst bereits bei Antragstellung schon
als verkörperte amtliche Information z.B. in einem erläuternden Begleitvermerk existiert.
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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