Kasten zu 4.7.2
„Ein Behördenmitarbeiter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich
geschütztes Werk geschaffen hat, räumt dem Dienstherrn in aller Regel auch die Nutzungsrechte ein, die der Dienstherr benötigt, um Zugangsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz gewähren zu können.“
BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, 7 C 14 1/14, Leitsatz 2 -juris„Das Veröffentlichungsrecht steht dem Informationszugang (…) nicht entgegen, weil die
Ausübung dieses Rechts der Verwaltung des Deutschen Bundestages überlassen worden
ist und diese von ihnen daraus folgenden Befugnisse nur unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes Gebrauch machen darf. (…) Jedenfalls soweit
nicht Urheberrechte außenstehender Dritter betroffen sind, ist es der Behörde in aller Regel versagt, ein bestehendes urheberrechtliches Schutzrecht gegen Informationszugangsansprüche zu wenden.“
BVerwG, aaO, Rn 38
Selbst wenn im hier geschilderten „Glyphosat-Fall“ „extern entwickeltes“ geistiges Eigentum
betroffen gewesen sein sollte, wäre der Informationszugang noch nicht „automatisch“ ausgeschlossen gewesen. Hier wäre zunächst zu klären gewesen, ob der externe Entwickler sich
bereits vertraglich in der Wahrnehmung seines Urheberrechtes beschränkt hatte oder jedenfalls im konkreten Fall seine Einwilligung zur Gewährung des Informationszuganges erteilt
hätte.
Mit Blick auf meine derzeit leider noch gesetzlich auf das IFG beschränkte Ombudsfunktion,
konnten meine Mitarbeiter die Petentin nur über das anwendbare Recht (hier das UIG mit
seiner Abwägungsklausel) und die m.E. auch für die Anwendung des UIG maßgebliche aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aufklären. Das BfR zeigte sich allerdings kooperativ und erläuterte mir seine Sicht der Rechtslage und die technischen Aspekte.
Im März 2016 erhielt die Petentin vom BfR schließlich den Artikel mit den von ihr begehrten
Untersuchungsergebnissen mit Darstellung der Analyseverfahren und Bewertung der Ergebnisse, was zu einer einvernehmlichen Beilegung des Verfahrens führte.
4.8 Bundesministerium für Arbeit und Soziales
4.8.1 Wenn Gebühren erhoben werden, obwohl der Aufwand nicht notwendig war
Für die Gebührenberechnung bezog ein Jobcenter Zeitansätze in den Verwaltungsaufwand
mit ein, die ich für die Bereitstellung der Information als nicht notwendig erachte.
Seit ich in meiner Ombudsfunktion vermittelnd tätig werde, erreichen mich regelmäßig Eingaben, mit denen sich Petenten über die Höhe der Gebühren beschweren. In einem Fall wurde
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
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