Information liegt dann vor, wenn bei ihrer Offenbarung dem Informanten Nachteile drohen
und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf
die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017, 7 C 19/15, -juris-). Ob einem Teilnehmer an einem offiziellen Arbeitskreis durch die Herausgabe der von ihm zugelieferten Informationen Nachteile in diesem
Sinn drohen, scheint mir zweifelhaft. Jedenfalls genügte aber die im Bescheid enthaltene Begründung nicht den Anforderungen an die dem BMF obliegende Darlegungslast.
Schließlich war auch der durch das BMF geltend gemachte Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4
IFG nach meiner Bewertung nicht einschlägig. Ein besonderes Amtsgeheimnis kann etwa
durch spezialgesetzliche Regelungen (z.B. das Sozialgeheimnis, das Steuergeheimnis oder das
Statistikgeheimnis) gegeben sein. Erforderlich ist jedoch auf jeden Fall eine entsprechende
(gesetzliche) Regelung, da ein durch Gesetz gewährtes Recht wie hier das Recht auf Informationszugang nur durch oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden kann. Die Anerkennung „ungeschriebener“ Amtsgeheimnisse könnte im Ergebnis dazu führen, dass die Verwaltung ohne gesetzliche Legitimation selbst (willkürlich) über den Ausschluss bestimmter Informationen bestimmen könnte.
Das BMF hielt im Wesentlichen an seiner Rechtsauffassung fest. Da der Petent seinen Antrag
nicht weiter verfolgte, wurden die relevanten Fragestellungen leider keiner gerichtlichen Klärung zugeführt.
4.4.2 Es weihnachtet sehr
Sind Weihnachts- oder allgemeine Grußkarten einer Behörde amtliche Informationen im Sinne des IFG?
Die Welt der Verwaltung ist „rund und bunt“, gerade auch wenn man sich manche, mitunter
recht skurrile, auf das IFG gestützte Informationsbegehren ansieht: Ein Petent bat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um Übersendung der von ihr verwendeten
Weihnachts-, Neujahrs- und sonstiger Grußkarten. Die BaFin teilte ihm mit, dass die Karten
nicht zur Verfügung gestellt werden könnten, da diese ausschließlich für den Dienstgebrauch
bestimmt seien. Es bestand die Besorgnis, dass der Petent die Blanko-Karte für eigene Zwecke unter dem Logo der Behörde verwenden könnte. Der Petent wandte sich daraufhin an
mich und bat um Unterstützung. Zwar hatte sich der Petent bei seinem Antrag nicht ausdrücklich auf das IFG berufen, jedoch ließ ihm die BaFin nach Rücksprache mit mir schließlich
doch noch eine entwertete Weihnachtskarte zukommen.
Wie diese ungewöhnliche Anfrage zeigt, können mitunter auch Texte und Botschaften Gegenstand eines IFG-Antrags sein, die man sonst vor allem in der privaten oder gesellschaftlichen Ebene findet.
Fraglich war hier somit die Frage der „Amtlichkeit“ der Information. Die Legaldefinition der
„amtlichen Information“ nach § 2 Nr. 1 IFG ist weit gefasst und damit nicht nur auf behördliche Akten und die darin enthaltenen Dokumente beschränkt. Erfasst ist vielmehr jede amtli6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
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