Die Möglichkeit des Bundesinnenministers (nur) zur nachrichtlichen Kenntnisnahme begründe hier noch keine Verfügungsbefugnis über den Inhalt. Seine Beschlussanträge berühren
dagegen die Verfügungshoheit der anderen Innenminister nicht. Sie stehen m.E. in seiner alleinigen Verantwortung und daher auch Verfügungsbefugnis.
Im konkreten Fall des Petenten erfolgte die Ablehnung durch die IMK-Geschäftsstelle rechtmäßig, weil sie wie ausgeführt, keine zugangsgewährungspflichtige Behörde des Bundes ist.

4.2.6 Zugang zu prozessualem Schriftverkehr einer Behörde im laufenden Verfahren
beim Bundesverfassungsgericht
Einer Herausgabe von Informationen können nachteilige Auswirkungen auf ein Verfahren vor
dem Bundesverfassungsgericht entgegenstehen. Gerichte und Staatsanwaltschaften sind bei
der Prüfung zu beteiligen.
Ein Rechtsanwalt beantragte beim Statistischen Bundesamt (StBA) die Übersendung dessen
Stellungnahme in einem Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Das
StBA lehnte den Antrag unter anderem unter Verweis auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1
lit. g) IFG ab, da durch die Herausgabe der erbetenen Stellungnahme nachteilige Auswirkungen auf das Verfahren denkbar seien.
In seiner Stellungnahme zur Eingabe des Rechtsanwalts an mich wies das Bundesamt darauf
hin, dass es einer vorhergehenden Beteiligung des Bundesverfassungsgerichts nicht bedurft
hätte, da man als für die Bescheidung des IFG-Antrags zuständige Behörde selbst das Vorliegen von Ausschlussgründen rechtlich zu prüfen und zu bewerten habe.
Diese Auffassung teilte ich nicht und bat das Bundesverfassungsgericht daher selbst um eine
Einschätzung, ob das Normenkontrollverfahren durch einen Informationszugang beeinträchtigt werden könne. Dies bejahte das Gericht, so dass der Zugang letztlich verwehrt blieb.
Ich bin allerdings der Auffassung, dass grundsätzlich vor der Geltendmachung des Ausschlussgrundes des § 3 Nr. 1 lit. g) IFG die prozessbeteiligte Behörde das Gericht beteiligen
und diese Beteiligung nicht erst durch mich erfolgen sollte.
Der über einen IFG-Antrag entscheidenden Behörde dürfte nicht selten die Kenntnis der für
den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1 lit. g) IFG im Einzelfall relevante und tatsächliche
Umstände fehlen, um eine Bewertung ohne Zusatzinformationen allein vornehmen zu können.

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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