Schleswig-Holstein, Prof. Dr. Bull, in ihren Impulsreferaten ihre ganz persönliche Sicht auf
das Informationsfreiheitsrecht und seine Praxis.
Müller-Neuhof sieht Journalismus und Presse „klassischerweise (als) jene Institutionen, die
im liberal-pluralistischen Staat Informationen beschaffen und damit Nachrichten erzeugen“
und damit zu den „Treibern der Transparenz“ gehören. Sowohl der presserechtliche Auskunftsanspruch als auch der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG hätten allerdings in der Praxis ihre je eigenen Schwächen und Defizite.
Bull verwies eingangs auf den 5. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz aus dem Jahre 1983, in
dem er bereits 1983 die Einführung eines Informationszugangsrechtes auch in Deutschland
befürwortet hatte. Das „idealistische Ziel des Gesetzgebers, selbstbewusste und vorinformierte Bürgerinnen und Bürger in die Lage zu versetzen, die gewählten Volksvertreter zu öffentlicher Rechenschaft zu nötigen“, sieht er unter Hinweis auf die Ergebnisse der 2012 erfolgten
Evaluierung des IFG „noch (?) nicht verwirklicht“ und sprach sich für eine Balance zwischen
überzogenen Transparenzerwartungen einerseits und einer zu kritischen Bewertung und pessimistischen Prognose andererseits aus.
Diese beiden Impulsvorträge bildeten die Grundlage zu der folgenden Podiumsdiskussion mit
Dr. Müller-Neuhof, Bull, der Präsidentin des Verwaltungsgerichtes Berlin, Xalter und Professor Dr. Schoch.
Einen weiteren Höhepunkt des Symposiums bot das anschließende Referat von Prof. Dr.
Schoch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Informationsfreiheitsgesetz
mit rechtsdogmatisch fundierter Kritik insbesondere zur Auslegung des Ausnahmetatbestandes zum Schutz behördlicher Beratungen (§ 3 Nr. 3 lit. b IFG) und zum „funktionsbezogenem
erweiterten Verständnis“ der Bereichsausnahme für die Nachrichtendienste des Bundes in § 3
Nr. 8 IFG.
Der zweite Tag wurde von Graham Smith, Berater und Mitglied des Kabinetts der Europäischen Bürgerbeauftragten eröffnet. Kurz, präzise und anschaulich erläuterte Smith Aufgabenstellung und Arbeitsweise der Europäischen Bürgerbeauftragten. Auch wenn dessen Empfehlungen nach dem Gemeinschaftsrecht keine Bindungswirkung für die Institutionen der EU
begründete, werde die Rolle des EU-Bürgerbeauftragten doch ernst genommen und respektiert.
Im zweiten Referat gab der Präsident des Bundesarchives, Dr. Michael Hollmann, einen
Überblick über Essentials und aktuelle Fragen des Bundesarchivgesetzes. Lange vor dem
Informationsfreiheitsgesetz eröffnete das Archivrecht den Informationszugang zu behördlichen Informationen, sofern und soweit diese bereits von den Archiven des Bundes und der
Länder als Archivgut übernommen waren. Das Recht auf Zugang zu staatlichem Archivgut ist
zumindest in parlamentarischen Demokratien heute ein allgemeines (Jedermann-)Recht. Dieses Jedermann-Recht sieht Hollmann zutreffend als „eine wesentliche Errungenschaft einer
bürgerrechtlichen Entwicklung, in deren Ergebnis der Staat gezwungen ist, sein Handeln so
weit als irgend möglich transparent und damit für die Bürger nachvollziehbar und überprüfbar
zu machen“ und damit zugleich als Schrittmacher für die Informationsfreiheitsgesetzgebung,
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
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