zum dortigen Bericht der Innenrevision u.a. unter Verweis auf die Einstufung als Verschlusssache sowie mit Blick auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Innenrevision im Falle
des Informationszugangs abgelehnt. Meine Mitarbeiter haben sich daher bei einem Termin im
UBA über den Inhalt des dortigen Berichts der Innenrevision informiert und die Gründe für
die den Zugang ablehnende Entscheidung erörtert. Zudem haben sie sich in einem Besuch im
Bundesministerium des Innern über die Grundsätze der Arbeit der behördeninternen Innenrevisionen informiert. Im Ergebnis komme ich nunmehr zu der Auffassung, dass die Herausgabe der Berichte der Innenrevisionen nach einer Prüfung im Einzelfall verweigert werden kann.
Das Bundesministerium des Innern hat im Jahr 2007 Empfehlungen für interne Revisionen in
der Bundesverwaltung herausgegeben. Demnach soll die interne Revision die Behördenleitung bei der Wahrnehmung ihrer Gesamtverantwortung unterstützen und entlasten. Sie soll
durch Prüfungs- und Beratungsleistungen Risiken mindern, das Verwaltungshandeln untersuchen und Informationen, Analysen, Bewertungen, Empfehlungen und Beratungen liefern. Die
interne Revision soll durch die Beschäftigten der Behörde als Unterstützung für ihre Aufgabenerledigung verstanden werden.
Kasten zu 2.2.3
Auszug aus den Empfehlungen für Interne Revisionen in der Bundesverwaltung des Bundesministeriums des Innern
1. Allgemeines
(1) Die Interne Revision soll durch Prüfungs- und Beratungsleistungen Risiken mindern. Die
Verantwortung für die Angemessenheit und Effektivität der internen Kontrollsysteme obliegt der Behördenleitung. Sie erteilt die konkreten Prüfaufträge. Die Interne Revision
unterstützt hierbei die Behördenleitung. Sie untersucht das Verwaltungshandeln und liefert Informationen, Analysen, Bewertungen, Empfehlungen und Beratungen. Sie vermittelt die Sicht einer Arbeitseinheit, die am untersuchten Prozess unbeteiligt ist. Sie hat zudem präventive Funktion und trägt dazu bei, Kultur, Qualität, Effektivität und Effizienz
des Verwaltungshandelns nachhaltig zu verbessern. Politische Entscheidungen werden
von Revisionsaufgaben nicht erfasst.
(2) Die Interne Revision liefert Erkenntnisse und gibt Empfehlungen für die Ausübung der
Dienst- und Fachaufsicht, ersetzt diese jedoch nicht. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sollen die Interne Revision als Unterstützung für ihre Aufgabenerledigung verstehen.
Wie mir auch die Beschäftigten der Innenrevisionen bei den Besuchen meiner Mitarbeiter
nochmals bestätigt haben, ist diese maßgeblich auf das Vertrauen der Beschäftigten der Behörde angewiesen. Bei diesen Organisationseinheiten handelt es sich nicht nur um Kontrollinstrumente der Behördenleitungen, sondern auch um Beratungsstellen innerhalb der Behörden.
Sie nehmen Anregungen der Beschäftigten auf und geben als unbeteiligte Dritte Empfehlungen zur praktischen, ökonomischen und rechtlichen Optimierung von Arbeitsprozessen ab.
Insbesondere diese Beratungsaufgabe könnte im Falle der (ungeschwärzten) Veröffentlichung
der Berichte der Innenrevision empfindlich gestört werden. Es bestünde die Gefahr, dass sich
die Beschäftigten nicht mehr an die Innenrevision wenden, wenn sie befürchten müssten, dass
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
– 47 –