Sachgebiet:
Recht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste, einschließlich der gegen diese Behörden gerichteten oder ihre Akten betreffenden Informations-, Auskunfts- und Einsichtsansprüche
BVerwGE:
Fachpresse:
ja
ja
Rechtsquelle/n:
GG
BNDG
BDSG
IFG
VwGO
EUV
DSGVO
EMRK
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4
§§ 1, 32a, 33
§ 25 Abs. 2
§ 3 Nr. 8
§§ 44, 50 Abs. 1 Nr. 4, § 99 Abs. 2
Art. 4 Abs. 2 Satz 3
Art. 2 Abs. 2 Buchst. a
Art. 10
Titelzeile:
Anspruch der Presse auf Auskunft über von dem Bundesnachrichtendienst organisierte Hintergrundgespräche mit Journalisten
Stichworte:
Behördliche Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit; Bereichsausnahme;
Beurteilungsspielraum; Darlegungslast; Funktionsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes; Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; Hintergrundgespräche;
individuelle Kommunikationsformen "im kleinen Kreis"; Informationsinteresse der
Presse; Pressefreiheit; Rechtsschutzbedürfnis; türkischer Militärputsch; schutzwürdige öffentliche Interessen; schutzwürdige private Interessen; verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse; Vertraulichkeit.
Leitsätze:
1. Dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG liegt das Modell einer umfassenden Abwägung
zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den einer Auskunftserteilung
entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen zu Grunde.
2. Es gibt keine Bereichsausnahme von dem Auskunftsanspruch zu Gunsten des
Bundesnachrichtendienstes.
3. Dem Bundesnachrichtendienst steht kein Beurteilungsspielraum in Bezug auf die
Sicherheitsrelevanz von begehrten Auskünften zu.
ECLI:DE:BVerwG:2019:180919U6A7.18.0