Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

–7–

Drucksache 18/11228
Tabelle 4

Auskunftsverlangen bei Luftfahrtunternehmen von 2002 bis 2015

*

BfV

BND*

MAD*

2002

1

-

-

1

2003

2

-

-

2

2004

0

-

-

0

2005

0

-

-

0

2006

0

-

-

0

2007

0

0

0

0

2008

2

0

0

2

2009

1

3

0

4

2010

10

0

0

10

2011

4

0

0

4

2012

10

0

0

10

2013

7

0

1

8

2014

3

0

0

3

2015

2

0

0

2

Summe

Für BND und MAD besteht diese Befugnis erst seit dem Jahr 2007.

3.

Auskunftsverlangen bei Finanzdienstleistern

Nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 BVerfSchG, § 2a BNDG und § 4a MADG dürfen BfV, BND und MAD im Einzelfall Auskunft bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen
und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge einholen, soweit dies zur
Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter (für BfV) bzw. für die in
§ 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 G 10 genannten Gefahrenbereiche (für BND) bzw. für die in § 1
Absatz 1 MADG genannten Schutzgüter (für MAD) vorliegen. BfV und BND steht diese Befugnis seit 2002, dem
MAD seit 2007 zu.
Im Jahr 2015 führte das BfV allein 18 Auskunftsverlangen (2014 nur durch das BfV: 30) gegen 22 Hauptbetroffene (2014: 37) und 13 Nebenbetroffene (2014: ebenfalls 15) durch. Diese Verfahren betrafen im Schwerpunkt
den islamistischen Bereich. Der MAD beantragte in zwei Fällen entsprechende Auskünfte, die sich jeweils gegen
einen Haupt- und einen Nebenbetroffenen richteten. Somit wurden insgesamt zwei Haupt- und zwei Nebenbetroffene von den Maßnahmen erfasst (im Jahr 2014: keine Maßnahmen und damit auch keine Betroffenen). Durch
den BND wurden auch im Jahr 2015 wie im Vorjahr keine Anordnungen beantragt.

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