Drucksache 18/11228

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

den stellvertretenden Vorsitz, während der bisherige Stellvertreter, der Abgeordnete Dr. André Hahn, in die Funktion des Vorsitzenden wechselte.
b)

Ausübung der Kontrolle

Nach § 1 Absatz 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des BfV, des MAD und des
BND der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
Das Bundesministerium des Innern (für das BfV), das Bundesministerium der Verteidigung (für den MAD) und
das Bundeskanzleramt (für den BND) unterrichten das Parlamentarische Kontrollgremium gemäß § 8b Absatz 3
Satz 1, § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 2a Satz 4, § 3 Satz 2 BNDG und § 4a Satz 1, § 5 MADG im Abstand
von höchstens sechs Monaten über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a BVerfSchG. Dabei ist insbesondere
ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtsraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Die Länder, die von der in § 8b Absatz 10 BVerfSchG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht haben, müssen nach Satz 1 der Vorschrift in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen
ebenfalls dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes berichten.
Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet seinerseits dem Deutschen Bundestag nach § 8b Absatz 3 Satz 2
und Absatz 10 Satz 1, § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 2a Satz 4, § 3 Satz 2 BNDG und § 4a Satz 1, § 5 MADG
jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen. Dabei
sind die Geheimhaltungsgrundsätze des § 10 Absatz 1 PKGrG zu beachten. Das Gremium hat auf dieser Grundlage
erstmals am 12. Mai 2003 einen Bericht für das Jahr 2002 und zuletzt am 29. Januar 2015 einen Bericht für das
Jahr 2014 (Bundestagsdrucksache 18/7424) vorgelegt. Der vorliegende Bericht setzt die jährliche Berichterstattung fort und enthält eine Darstellung der Entwicklung im Jahr 2015. Er beruht auf den Berichten des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Verteidigung für das 1. und
2. Halbjahr 2015. Die angegebenen Zahlen aus Maßnahmen der Landesbehörden wurden den Berichterstattungen
der Länder entnommen.
Da der Berichtszeitraum 12 Monate umfasst, können die nachfolgend aufgeführten Auskunftsverlangen aus dem
Vorberichtszeitraum 2014 übernommen, im Berichtszeitraum 2015 neu begonnen und in diesem beendet oder verlängert worden sein. Die Gesamtzahl der Auskunftsverlangen beinhaltet also solche, die aus dem Vorberichtszeitraum 2014 in das Jahr 2015 übernommen wurden, und solche, die im ersten und zweiten Halbjahr 2015 neu begonnen wurden. Auskunftsverlangen, die vom ersten Halbjahr 2015 in das zweite Halbjahr 2015 übernommen wurden,
werden demgegenüber nur einmal berücksichtigt.
IV.

Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen

1.

Überblick

Im Jahr 2015 haben die bundesdeutschen Dienste insgesamt 60 Auskunftsverlangen, von denen 114 Personen
betroffen waren (69 Hauptbetroffene, 45 Nebenbetroffene) sowie 19 IMSI-Catcher-Einsätze mit 24 betroffenen
Personen (ausschließlich Hauptbetroffene) durchgeführt. Der überwiegende Teil entfiel auf Auskunftsverlangen
gegenüber Telekommunikations- und Teledienstunternehmen sowie gegenüber Finanzdienstleistern. Schwerpunkt der Verfahren war der Bereich Islamismus und nachrangig der nachrichtendienstliche Bereich. Im Vergleich
zum Jahr 2014 (insgesamt 89 Maßnahmen) hat sich die Anzahl der Maßnahmen mithin um zehn reduziert. Von
den Maßnahmen waren nach 184 Personen im Jahr 2014 im Berichtsjahr 2015 138 Personen betroffen.

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