VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 44 Die getroffene Regelung ist unter dem Zeitdruck des Entwurfsverfahrens zum Terrorismusbekämpfungsgesetz allerdings redaktionell verfehlt gefasst worden, da der
Eindruck entsteht, die übrigen nicht angeführten Sätze des § 19 Abs. 4 BVerfSchG
seien – im Umkehrschluss – anwendbar. Dies war jedoch bereits vor der Anfügung
des neuen Satzes 8 nicht der Fall und sollte mit dessen Anfügung auch nicht geändert werden.
Beispielsweise ist bei den Übermittlungszwecken nach § 19 Abs. 4 Satz 1
BVerfSchG nicht der Beobachtungsbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG aufgeführt (gewalttätige Bestrebungen, die auswärtige Belange gefährden). Wäre § 19
Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG auch auf Erhebungssachverhalte anwendbar, hätte das
z.B. die absurde Konsequenz, dass in diesem Aufgabengebiet einer Auskunftsperson nicht mitgeteilt werden dürfte, zu welcher Zielperson sie Auskunft geben soll. Bei
Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 6 BVerfSchG müsste auch bei der Informationsbeschaffung unter Legende gleichwohl ein Zweckbindungshinweis erfolgen.
Wäre die Mitteilungspflicht aus § 19 Abs. 1 Satz 7 BVerfSchG auf den Erhebungssachverhalt anwendbar, müsste einer nachrichtendienstlichen Zielperson danach
grundsätzlich mitgeteilt werden, dass und wem ihre Daten (zum Zwecke der Auskunftseinholung) übermittelt worden sind. Danach wäre Quellenschutz ausgerechnet
gegenüber Extremisten und Spionen grundsätzlich unzulässig. Auch wenn die Mitteilung erst zu erfolgen hätte, sobald dadurch keine Aufgaben gefährdet werden, wäre gleichwohl zu besorgen, dass Auskunftspersonen einer Zusammenarbeit mit dem
BfV reserviert bis ablehnend gegenüberstehen, da sie befürchten müssten, dass ihre
Befragung dem Betroffenen bekannt wird. Der Erfolg nachrichtendienstlicher Arbeit
hängt in diesem Bereich wesentlich vom Vertrauen der befragten Personen in die
vertrauliche Behandlung der Angelegenheit durch das BfV ab.
Dass § 19 Abs. 4 Satz 8 BVerfSchG nur einzelne Sätze des Absatzes 4 für den Erhebungssachverhalt von der Anwendung ausnimmt, kann daher verständigerweise
nur als eine Klarstellung zu diesen, zuvor strittigen Regelungen verstanden werden,
die aber nichts daran ändern sollte, dass Absatz 4 hier auch im Übrigen unanwendbar ist. Diese Klarstellung ist wegen des möglichen Umkehrschlusses jedoch redaktionell verunglückt. Dieses Versehen sollte durch eine eindeutige Regelung behoben
werden.

II.

Artikel 10-Gesetz – G 10 – (Artikel 4 Terrorismusbekämpfungsgesetz)

Bei den Änderungen handelt es sich um bloße Folgeänderungen.

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