VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 32 mismus, Islamistischer Terrorismus“ – im Ergebnis vergleichbar mit der Spionageabwehr – einer möglichst langfristigen Vorhaltung von Informationen beim BfV bedarf,
um dem hochkonspirativen Verhalten islamistischer Terroristen, den oft langdauernden individuellen Radikalisierungsprozessen im islamistischen Milieu und dem daraus erwachsenden enormen Bedrohungspotenzial ausreichend Rechnung zu tragen.
Die Verlängerung der Speicherfristen ist dabei in erster Linie für Datensätze von Personen von Bedeutung, die bis zum Ablauf der Frist (noch) keine besondere Bedeutung erlangt haben.
Zu Personen aus dem Spektrum „Arabischer Mujahedin“ liegen dem BfV häufig am
Anfang nur bruchstückhafte Grunddaten, z.B. Aliasnamen, vor. Eine Identifizierung
solcher Personen ist daher oftmals nicht oder nur mit erheblichem Zeitverzug möglich. Denkbar sind beispielsweise Fälle, in denen das BfV, z.B. durch einen Partnerdienst, Informationen bezüglich des Aufenthalts einer Person, die über die vorhandenen Grunddaten (z.B. Aliasnamen) zunächst nicht zu identifizieren ist, in einem Ausbildungslager „Arabischer Mujahedin“ in Afghanistan im Jahre 1993 erhält. Die Identifizierung einer solchen Person könnte möglicherweise erst Jahre nach dem Aufenthalt, z.B. im Rahmen von Ermittlungen zur Aufklärung eines Terroranschlags im Jahre 2003, möglich werden. Durch eine zwischenzeitliche Löschung des Datensatzes
wegen Ablauf der Zehnjahresfrist würden wertvolle Ermittlungsansätze hinsichtlich
der Kontaktpersonen des Attentäters aus der Zeit in Afghanistan (potenzielle Komplizen) untergehen.
Wie die nachrichtendienstliche Erfahrung zeigt, verlaufen Radikalisierungsprozesse
im islamistischen Milieu zudem häufig langsam und schrittweise. Vor diesem Hintergrund ist folgende Situation denkbar: Eine Person wird beim BfV als Anhänger einer
zwar gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten, aber nicht militanten Organisation - z.B. als Verteiler von Flugblättern der Hizb ut-Tahrir (HuT) - gespeichert. Diese Person entwickelt sich über Jahre der „Reifung in der Parteikultur“
(so die Selbstdarstellung der „HuT“) vom Flugblattverteiler zum gewaltbereiten Islamisten und reist in der Absicht, aktiv am „Jihad“ teilzunehmen, von Deutschland aus
in Richtung Tschetschenien. Nach dem Tod dieser Person im Rahmen von Kampfhandlungen in Tschetschenien und entsprechender Presseberichterstattung richten
sich verschiedene Stellen an das BfV, um Informationen hinsichtlich der Vergangenheit dieser Person in Deutschland zu erhalten. Nach alter Rechtslage wäre ein Bezug
zur Hizb ut-Tahrir nicht mehr herstellbar, wenn seit dem letzten Erkenntnisdatum
(Flugblattverteilung) bereits mehr als zehn Jahre vergangen wären und der Datensatz des Betroffenen entsprechend gelöscht wurde.

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