VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
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a)
Die Daten dürfen nur übermittelt werden zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung bestimmter schwerer Straftaten und zur Vorbereitung und Durchführung
eines Partei- oder Vereinsverbotsverfahrens.
Löschung
Eine Besonderheit dieser Regelung gegenüber der allgemeinen Löschungspflicht
nach § 12 Abs. 2 und 3 BVerfSchG besteht darin, dass von Anfang an terminlich
engmaschige Prüfroutinen erfolgen (maximal nach jeweils sechs Monaten), die auch
unabhängig von laufender Bearbeitung eine Überprüfung gewährleisten, ob eine
Speicherung weiterhin erforderlich ist. Im Übrigen sind die Daten unter besonderer
Beaufsichtigung zu löschen, was auch zu protokollieren ist.
aa)
Auswertung
Die Regelüberprüfungen haben bislang lediglich Verwaltungsroutinen veranlasst, jedoch zu keinen Löschungen geführt6.
Dies liegt auch darin begründet, dass eine kurzfristige Löschung der Erkenntnisse
über Kontaktpersonen bei der Aufklärung der äußerst konspirativ arbeitenden Netzwerkstrukturen „Arabischer Mujahedin“ wegen der Erforderlichkeit der Weiternutzung
nicht sachgerecht wäre. Verbindungen bzw. Vernetzungen werden erst dann erkennbar, wenn ein größerer, aus verschiedenen Quellen stammender Datenbestand
auf Überschneidungen hin überprüft werden kann. Gerade auch zur angestrebten
Intensivierung der Aufklärung der Finanzierungswege des internationalen Terrorismus ist das längerfristige Vorhalten von Kontobewegungsdaten, insbesondere von
Einzahlern und Geldempfängern, erforderlich. Deshalb ist einerseits mit Löschungsfolgen der Prüfroutinen erst bei länger gespeicherten Daten zu rechnen, andererseits
wirft dies die Frage auf, ob der Verwaltungsaufwand der vorgesehenen besonderen
Prüfroutinen angemessen ist.
Bereits § 12 Abs. 3 BVerfSchG (auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 MADG und § 5
Abs. 1 BNDG) sieht allgemein vor, dass das BfV (bzw. MAD/BND) Erforderlichkeitsprüfungen nach festgesetzten Fristen vornimmt. Die Fristfestlegung erfolgt dabei in
den Arbeitsplänen und Dateianordnungen des BfV, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern unterliegen und an deren Erstellung der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beteiligt wird (zu Dateianordnungen speziell geregelt in
§ 14 BVerfSchG). Dieses flexiblere System könnte den sachlich gerechtfertigten Dif6
Löschungen sind zwar erfolgt, resultierten aber aus Überprüfungen bei der laufenden Sachbearbeitung.