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sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
§ 11 Unterstützung der Mitglieder durch eigene Mitarbeiter
(1) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit
Mitarbeiter ihrer Fraktion nach Anhörung der Bundesregierung mit Zustimmung des Kontrollgremiums zu
benennen. Voraussetzung f��r diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die
förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung.
(2) Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind befugt, die vom Gremium beigezogenen Akten und
Dateien einzusehen und die Beratungsgegenstände des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit den Mitgliedern
des Gremiums zu erörtern. Sie haben grundsätzlich keinen Zutritt zu den Sitzungen des Kontrollgremiums. Das
Gremium kann im Einzelfall mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dass Mitarbeiter der
Fraktionen an bestimmten Sitzungen teilnehmen können. § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 12 Beschäftigte des Kontrollgremiums
(1) Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden zur Unterstützung im erforderlichen Umfang Beschäftigte
der Bundestagsverwaltung beigegeben. Die oder den Ständigen Bevollmächtigten unterstützt eine
Unterabteilungsleiterin oder ein Unterabteilungsleiter. Die dafür zur Verfügung zu stellende Personalund Sachausstattung ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem gesonderten Kapitel für die
parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste auszuweisen. Für die Beschäftigten gelten § 10 Absatz 1 und
§ 11 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der dem Gremium beigegebenen
Beschäftigten. Dies gilt auch für diejenigen Beschäftigten, die der Kommission nach dem Artikel 10-Gesetz
beigegeben sind.
(3) Die Aufträge für die Beschäftigten werden im Einzelfall durch Weisungen des Parlamentarischen
Kontrollgremiums, in organisatorischen Fragen und in Eilfällen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
sowie darüber hinaus – im Rahmen der Vorgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums – durch die Ständige
Bevollmächtigte oder den Ständigen Bevollmächtigten erteilt. Für die Beschäftigten gilt § 5 nach Maßgabe der
Weisungen entsprechend.
§ 12a Übergangsregelung
Bei der Berechnung der Amtszeit nach § 5b Absatz 1 Satz 1 ist der bisher in dem Amt als die oder der Ständige
Bevollmächtigte in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis verbrachte Zeitraum anzurechnen.
§ 13 Berichterstattung
Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Deutschen Bundestag Bericht über seine bisherige
Kontrolltätigkeit, mindestens in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode. Dabei nimmt es auch dazu Stellung,
ob die Bundesregierung gegenüber dem Gremium ihren Pflichten, insbesondere ihrer Unterrichtungspflicht zu
Vorgängen von besonderer Bedeutung, nachgekommen ist.
§ 14 Gerichtliche Zuständigkeit
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Streitigkeiten zwischen dem Parlamentarischen
Kontrollgremium und der Bundesregierung auf Antrag der Bundesregierung oder von mindestens zwei Dritteln
der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
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