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(6) Das Parlamentarische Kontrollgremium erlässt Richtlinien für die Tätigkeit der oder des Ständigen
Bevollmächtigten.
§ 5b Ernennung und Rechtsstellung
(1) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird auf Vorschlag des Parlamentarischen Kontrollgremiums von
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
Einmalig ist eine Wiederernennung zulässig. An dem Vorschlag für die Ernennung einer oder eines Ständigen
Bevollmächtigten wirken die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 anwesenden Mitglieder des Vertrauensgremiums mit.
Der Vorschlag ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Kontrollgremiums ihm zustimmt.
(2) Zur oder zum Ständigen Bevollmächtigten ernannt werden kann nur, wer mindestens das 35. Lebensjahr
vollendet hat, die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat sowie
zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.
(3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist Ministerialdirektorin oder Ministerialdirektor beim Deutschen
Bundestag. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin
oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Die oder der Ständige Bevollmächtigte leistet einen Amtseid.
Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entbindung von ihren oder seinen Aufgaben
jeweils durch Aushändigung der entsprechenden Urkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des
Deutschen Bundestages. Die oder der Ständige Bevollmächtigte unterliegt hinsichtlich der Führung ihrer oder
seiner Dienstgeschäfte ausschließlich den Weisungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums (§ 5a).
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entbindet die oder den Ständigen
Bevollmächtigten von ihren oder seinen Aufgaben und versetzt sie oder ihn entsprechend § 54 des
Bundesbeamtengesetzes bei Ablauf der Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand. Dasselbe gilt, wenn die oder
der Ständige Bevollmächtigte oder das Parlamentarische Kontrollgremium darum ersuchen; das Ersuchen
müssen wenigstens drei Viertel der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums beschließen.
(5) Über die Erteilung einer Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, entscheidet die Präsidentin oder
der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium.
Die Genehmigung soll ihr oder ihm nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines
deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich
erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung
den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt
unberührt.
§ 6 Umfang der Unterrichtungspflicht, Verweigerung der Unterrichtung
(1) Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den §§ 4 und 5 erstreckt sich nur auf Informationen und
Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen. Soweit
diese nicht besteht, informiert die Bundesregierung das Parlamentarische Kontrollgremium. Auf Verlangen
des Parlamentarischen Kontrollgremiums ergreift die Bundesregierung geeignete Maßnahmen, um das
Parlamentarische Kontrollgremium über diese Informationen und Gegenstände unterrichten zu dürfen.
(2) Soweit dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von
Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung
betroffen ist, kann die Bundesregierung sowohl die Unterrichtung nach § 4 als auch die Erfüllung von Verlangen
nach § 5 Absatz 1 verweigern sowie den in § 5 Absatz 2 genannten Personen untersagen, Auskunft zu erteilen.
Macht die Bundesregierung von diesen Rechten Gebrauch, so hat das für den betroffenen Nachrichtendienst
zuständige Mitglied der Bundesregierung (§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 1 Absatz
1 Satz 1 des MAD-Gesetzes, § 1 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes) dies dem Parlamentarischen Kontrollgremium
zu begründen.
§ 7 Beauftragung eines Sachverständigen
(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach
Anhörung der Bundesregierung im Einzelfall einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung
seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Der Sachverständige hat dem Parlamentarischen
Kontrollgremium über das Ergebnis seiner Untersuchungen zu berichten; die §§ 5, 6 und 10 Absatz 1 gelten
entsprechend.
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