Drucksache 19/10460
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zu dessen Mitgliedern. Das Parlamentarische Kontrollgremium konstituierte sich am selben Tage. Der Abgeordnete Michael Hartmann (Wackernheim) hat am 4. Juli
2014 seinen Verzicht auf die Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium erklärt. Der Bundestag
wählte am 9. Oktober 2014 den Abgeordneten Uli Grötsch (SPD) zu dessen Nachfolger.
Für das Jahr 2014 bestimmte das Parlamentarische Kontrollgremium Clemens Binninger, MdB zu seinem Vorsitzenden und Dr. André Hahn, MdB zu seinem stellvertretenden Vorsitzenden. Für das Jahr 2015 wurde Abgeordneter Dr. André Hahn zum Vorsitzenden und der Abgeordnete Clemens Binninger zu seinem Stellvertreter
bestimmt. Für das Jahr 2016 und das Berichtsjahr 2017 bestimmte das Kontrollgremium Clemens Binninger
zum Vorsitzenden und Dr. André Hahn zu seinem Stellvertreter.
b)
Ausübung der Kontrolle
Nach § 1 Absatz 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des BfV, des MAD und
des BND der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
Das Bundesministerium des Innern (für das BfV), das Bundesministerium der Verteidigung (für den MAD) und
das Bundeskanzleramt (für den BND) unterrichten das Parlamentarische Kontrollgremium gemäß § 8b Absatz 3
Satz 1, § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 2a Satz 4, § 3 Satz 2 BNDG und § 4a Satz 1, § 5 MADG im Abstand
von höchstens sechs Monaten über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a BVerfSchG. Dabei ist insbesondere
ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Die Länder, die von der in § 8b Absatz 10 BVerfSchG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch
gemacht haben, müssen nach Satz 1 der Vorschrift in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen ebenfalls dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes berichten.
Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet seinerseits dem Deutschen Bundestag nach § 8b Absatz 3
Satz 2 und Absatz 10 Satz 1, § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 2a Satz 4, § 3 Satz 2 BNDG und § 4a Satz 1,
§ 5 MADG jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen. Dabei sind die Geheimhaltungsgrundsätze des § 10 Absatz 1 PKGrG zu beachten. Das Gremium hat
auf dieser Grundlage erstmals am 12. Mai 2003 einen Bericht für das Jahr 2002, am 16. Februar 2017 einen
Bericht für das Jahr 2015 (Bundestagsdrucksache 18/11228) und zuletzt am 20. März 2018 für das Jahr 2016
(Bundestagsdrucksache 19/1280) vorgelegt. Der vorliegende Bericht setzt die jährliche Berichterstattung fort
und enthält eine Darstellung der Entwicklung im Jahr 2017. Er beruht auf den Berichten des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Verteidigung für das 1. und 2. Halbjahr
2017. Die angegebenen Zahlen aus Maßnahmen der Landesbehörden wurden den Berichterstattungen der Länder an das Parlamentarische Kontrollgremium entnommen.
Da der Berichtszeitraum zwölf Monate umfasst, können die nachfolgend aufgeführten Auskunftsverlangen aus
dem Vorberichtszeitraum 2016 übernommen, im Berichtszeitraum 2017 neu begonnen und in diesem beendet
oder verlängert worden sein. Die Gesamtzahl der Auskunftsverlangen beinhaltet also solche, die aus dem Vorberichtszeitraum 2016 in das Jahr 2017 übernommen wurden, und solche, die im ersten und zweiten Halbjahr
2017 neu begonnen wurden. Auskunftsverlangen, die vom ersten Halbjahr 2017 in das zweite Halbjahr 2017
übernommen wurden, werden demgegenüber nur einmal berücksichtigt.
IV.
Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen
1.
Überblick
Im Jahr 2017 haben die bundesdeutschen Dienste insgesamt 74 Auskunftsverlangen, von denen 181 Personen
betroffen waren (130 Hauptbetroffene, 51 Nebenbetroffene) sowie 31 IMSI-Catcher-Einsätze mit 46 betroffenen Personen (ausschließlich Hauptbetroffene), das heißt 105 Maßnahmen, durchgeführt. Der überwiegende
Teil entfiel auf Auskunftsverlangen gegenüber Telekommunikations- und Teledienstunternehmen sowie gegenüber Finanzdienstleistern. Schwerpunkt der Verfahren war der Bereich Islamismus und nachrangig der nachrichtendienstliche Bereich. Im Vergleich zum Jahr 2016 (insgesamt 114 Maßnahmen) hat sich die Anzahl der
Maßnahmen mithin um 9 verringert. Von den Maßnahmen waren nach 301 Personen im Jahr 2016 im Berichtsjahr 2017 227 Personen betroffen.