Drucksache 19/10460
I.
–2–
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Einführung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz
vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, ber. S. 3142), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ergänzung des
Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz) vom 5. Januar 2007 (BGBl. I
S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, erhielten das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), der Bundesnachrichtendienst (BND) und der Militärische Abschirmdienst
(MAD) – zunächst befristet bis zum 10. Januar 2007 und zuletzt verlängert bis zum 9. Januar 2021 – die Befugnis,
unter bestimmten Voraussetzungen bei Luftfahrtunternehmen, Finanzdienstleistern, Postunternehmen (bis zum
9. Januar 2012) sowie Telekommunikations- und Teledienstunternehmen im Einzelfall kunden- bzw. nutzerbezogene Auskünfte einzuholen und technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einzusetzen (sogenannter IMSI-Catcher).
II.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für diese Befugnisse finden sich in den Stammgesetzen der Dienste. Die Ermächtigungsgrundlagen für das BfV enthalten § 8a Absatz 2, 2a und § 9 Absatz 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit
des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG). Für den BND ergeben sich diese Befugnisse für
den Berichtszeitraum aus § 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz – BNDG). Für den
MAD sind die §§ 4a und 5 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz – MADG) einschlägig. Dabei verweisen die §§ 2a und 3 Satz 2 der damaligen Fassung des BNDG sowie die §§ 4a und 5
MADG auf die für das BfV geltenden Regelungen und passen diese lediglich an die spezifischen Aufgaben von
BND und MAD an.
Die Befugnis zur Einholung der genannten Auskünfte wurde unter der Bedingung, dass der Landesgesetzgeber
bestimmte verfahrensmäßige Vorkehrungen trifft, auch den Verfassungsschutzbehörden der Länder eingeräumt. Rechtsgrundlage ist insoweit § 8b Absatz 10 BVerfSchG in Verbindung mit den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen.
Besondere Auskunftsverlangen gemäß § 8a Absatz 2 und § 9 Absatz 4 BVerfSchG müssen nach § 8b Absatz 1
Satz 1 und 2 BVerfSchG und den entsprechenden Verweisen in den Stammgesetzen der Dienste schriftlich beim
Bundesministerium des Innern (für das BfV), beim Bundeskanzleramt (für den BND) und beim Bundesministerium der Verteidigung (für den MAD) beantragt werden. Die betreffenden Anordnungen dürfen sich nur gegen
Personen richten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie selbst die schwerwiegenden
Gefahren, die durch die Auskunftsverlangen aufgeklärt werden sollen, nachdrücklich fördern (§ 8a Absatz 3
Nummer 1 BVerfSchG, sogenannte Hauptbetroffene) oder bei denen solche Anhaltspunkte zwar nicht vorliegen, aber auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für einen Hauptbetroffenen Leistungen in
Anspruch nehmen oder für einen Hauptbetroffenen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass ein Hauptbetroffener ihren Anschluss nutzt (§ 8a Absatz 3 Nummer 2a
und 2b BVerfSchG, sogenannte Nebenbetroffene).
Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist gemäß § 8b Absatz 1 Satz 3 BVerfSchG auf
höchstens drei Monate zu befristen. Sie kann nach § 8b Absatz 1 Satz 4 BVerfSchG auf Antrag um jeweils nicht
mehr als drei Monate verlängert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
III.
Genehmigungsverfahren und Parlamentarische Kontrolle
Nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10Gesetz – G 10) unterliegen Beschränkungsmaßnahmen, die von Behörden des Bundes durchgeführt werden,
der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch eine besondere Kommission (G 10-Kommission). Dies gilt gemäß § 8b Absatz 2 und 3 BVerfSchG auch für die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz geschaffenen Befugnisse. Verfassungsschutzbehörden der Länder stehen die Befugnisse nur dann zu, wenn
der Landesgesetzgeber eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle vorsieht (§ 8b Absatz 10 BVerfSchG).