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Außerhalb der tatsächlichen Steuerung im Rahmen der FmA verhalten sich
Selektoren zum Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG neutral – ähnlich
wie ein Schlüssel, der nicht zum Öffnen eines Schlosses benutzt wird; ein
Grundrechtseingriff findet also nicht statt. Die Steuerung der Selektoren
betrifft

im

Falle

eines

Fernmeldegeheimnisses,

indem

Treffers
der

den

Schutzbereich

des

Telekommunikationsvorgang

mindestens nach seinen äußeren Umständen durch eine staatliche
Maßnahme betroffen wird. Die sich daran möglicherweise anschließende
Erfassung des Inhalts eines Telekommunikationsvorganges und seine
Kenntnisnahme oder die Möglichkeit dazu durch die deutsche Staatsgewalt
führt zu einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, welcher der
Rechtfertigung bedarf.

Eine zusätzliche rechtliche Betroffenheit entsteht bei dem durch die
Steuerung

eines

Selektors

erzielten

Treffer

hinsichtlich

des

Telekommunikationspartners. Über seinen Anschluss fallen zumindest
Verkehrsdaten an – also ggf. solche aus dem Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1
GG – hinter denen sich wiederum Bestandsdaten befinden – also solche aus
dem Schutzbereich von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Von einem
Eingriff in personenbezogene Daten kann in diesem Zusammenhang
allerdings nur ausgegangen werden, wenn sie infolge der staatlichen
Maßnahme wenigstens bestimmbar geworden sind; dies ist nicht ohne
weiteres der Fall. Während bei inländischen TKM eine Bestimmbarkeit der
natürlichen Person und damit ein personenbezogenes Datum eher zu
bejahen sein wird, liegt eine solche bei ausländischen TKM in der Regel nicht
vor:

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