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eingriffsrechtlichen

Gesichtspunkten

zu

betrachten,

insbesondere

hinsichtlich des Grundrechtsschutzes beim Betrieb von automatisierten
Systemen. Vorrangig zu klären ist, von welchem Punkt im Funktionsablauf
ein Eingriff in subjektive Rechte überhaupt erfolgt. Wichtig ist es dabei, den
automatisierten Teil der Arbeit mit Selektoren zu unterscheiden von
demjenigen

unter

direkter

Beteiligung

von

Menschen

und

deren

verständiger Wahrnehmung von Dateninhalten. Zu dieser Abgrenzung
finden

sich

Anhaltspunkte

Bundesverfassungsgerichts

und

in
des

der

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgerichts

des
(b)).

Schließlich müssen der technische Betriebsablauf bei der Kooperation und
die ihm zu Grunde liegende Vereinbarung im MoA danach befragt werden,
wo sich das Regime des deutschen und des US-amerikanischen Rechts
scheiden (c)).

Der hier genutzte Begriff der „Kooperation“ umfasst den gesamten
untersuchungsgegenständlichen Zeitabschnitt der Kooperation zwischen
BND und NSA im Rahmen der FmA in Bad Aibling (zu Einzelheiten vgl.
oben in Teil 2 Ziffer I.2.).

a)

Selektor und Rechte Dritter

Bei den Selektoren selbst handelt es sich teilweise um personenbezogene
Daten und teilweise nicht. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über
persönliche

oder

sachliche

Verhältnisse

einer

bestimmten

oder

bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1 BDSG). Anzunehmen ist der
Personenbezug jedenfalls für E-Mail-Adressen, die Namensbestandteile
enthalten; ihre Kenntnisnahme durch staatliche deutsche Stellen betrifft
somit den Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts (Art.

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