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eingriffsrechtlichen
Gesichtspunkten
zu
betrachten,
insbesondere
hinsichtlich des Grundrechtsschutzes beim Betrieb von automatisierten
Systemen. Vorrangig zu klären ist, von welchem Punkt im Funktionsablauf
ein Eingriff in subjektive Rechte überhaupt erfolgt. Wichtig ist es dabei, den
automatisierten Teil der Arbeit mit Selektoren zu unterscheiden von
demjenigen
unter
direkter
Beteiligung
von
Menschen
und
deren
verständiger Wahrnehmung von Dateninhalten. Zu dieser Abgrenzung
finden
sich
Anhaltspunkte
Bundesverfassungsgerichts
und
in
des
der
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts
des
(b)).
Schließlich müssen der technische Betriebsablauf bei der Kooperation und
die ihm zu Grunde liegende Vereinbarung im MoA danach befragt werden,
wo sich das Regime des deutschen und des US-amerikanischen Rechts
scheiden (c)).
Der hier genutzte Begriff der „Kooperation“ umfasst den gesamten
untersuchungsgegenständlichen Zeitabschnitt der Kooperation zwischen
BND und NSA im Rahmen der FmA in Bad Aibling (zu Einzelheiten vgl.
oben in Teil 2 Ziffer I.2.).
a)
Selektor und Rechte Dritter
Bei den Selektoren selbst handelt es sich teilweise um personenbezogene
Daten und teilweise nicht. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über
persönliche
oder
sachliche
Verhältnisse
einer
bestimmten
oder
bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1 BDSG). Anzunehmen ist der
Personenbezug jedenfalls für E-Mail-Adressen, die Namensbestandteile
enthalten; ihre Kenntnisnahme durch staatliche deutsche Stellen betrifft
somit den Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts (Art.