Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
– 81 –
Anlage 9
Verordnung
über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
(Informationsgebührenverordnung – IFGGebV)
Vom 2. Januar 2006
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet
das Bundesministerium des Innern:
§1
Gebühren und Auslagen
Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich
nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und
auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei
erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach
Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.
§2
Befreiung und Ermäßigung
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt
werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen
Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2006 in Kraft.
Berlin, den 2. Januar 2006
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Hanning
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit