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Anlage 8
Gesetz
zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
(Informationsfreiheitsgesetz – IFG)
vom 5. September 2005
(BGBl. I S. 2722)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Grundsatz
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts
gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht
gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte
Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den
Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme
des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer
Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht
dazu;
2. Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder
sonstige Informationen vorliegen.
§3
Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige
Auswirkungen haben kann auf
a) internationale Beziehungen,
b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche
Belange der Bundeswehr,
c) Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
d) Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-,
Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e) Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f) Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer
Ermittlungen,
2. wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3. wenn und solange
a) die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b) die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift
oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5. hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information
einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil
der eigenen Vorgänge werden soll,
6. wenn das Bekanntwerden der Information geeignet
wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der
Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7. bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8. gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
§4
Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt
werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten
und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, so-