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Informationszugang die Gefahr der Einflussnahme auf
weitere Entscheidungen der Auswahlkommission bestünde und die unbefangene Entscheidungsfindung sowie
die Unabhängigkeit der Gutachter eingeschränkt würde.
Ein Zugang wäre demnach grundsätzlich erst nach Abschluss der Exzellenzinitiative möglich – vorbehaltlich
der Prüfung, ob dann ggf. weitere Ausnahmegründe wie
der Schutz personenbezogener Daten oder von Betriebsoder Geschäftsgeheimnissen griffen.
Hierzu vertrete ich zwar eine andere Rechtsauffassung. Da
aber die Auslegung und Abgrenzung von § 3 Nr. 3 lit. b
IFG allgemein strittig ist, habe ich von einer förmlichen
Beanstandung zunächst abgesehen. Das weitere Verfahren – nach Abschluss der Exzellenzinitiative – bleibt insofern abzuwarten. Ich gehe davon aus, dass das BMBF
den Antrag des Petenten zu gegebener Zeit nochmals prüfen und ihm dann (teilweisen) Aktenzugang gewähren
wird.
Ich habe in diesem Zusammenhang das BMBF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das IFG in § 7 Abs. 2 explizit die Möglichkeit eines teilweisen Aktenzugangs vorsieht. Die Gesetzesbegründung verweist hier beispielhaft
auf die Abtrennung oder die Schwärzung geheimhaltungsbedürftiger Informationsteile. Das BMBF ist bisher
darauf nicht eingegangen.
4.15

Deutscher Bundestag

4.15.1 Wann übt der Deutsche Bundestag
Verwaltungstätigkeit aus?
Können die Vorschriften des IFG auch auf den Bereich
der Veröffentlichung von Nebentätigkeiten und Einkünften der Abgeordneten des Deutschen Bundestages angewendet werden?
Im Juni 2007 ging bei mir eine Beschwerde ein, weil ein
Bürger sein Recht auf Informationszugang durch den
Deutschen Bundestag als verletzt ansah. Er hatte Veröffentlichung bzw. Akteneinsicht im Zusammenhang mit
den Nebentätigkeiten von Bundestagsabgeordneten beantragt. Dieser Antrag wurde – ebenso wie der anschließende Widerspruch – vom Deutschen Bundestag unter
Verweis auf die Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 1
Abs. 3 IFG abschlägig beschieden.
K a s t e n zu Nr. 4.15.1
§ 1 Abs. 3 IFG
Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme
des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des
§ 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Bundestagsabgeordneten, ihre Nebentätigkeiten offen zu legen, sind die
am 18. Oktober 2005 in Kraft getretenen Neuregelungen
der §§ 44a und 44b Abgeordnetengesetz (AbG), die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

(Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) sowie die Ausführungsbestimmungen des Präsidenten des Deutschen Bundestages zu diesen Verhaltensregeln. Gegen die entsprechende Regelung in § 44a
Abs. 1 AbG, wonach die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Deutschen
Bundestages steht, sowie gegen die Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Nebeneinkünfte hatten sich im September
2006 neun Bundestagsabgeordnete mit einer Organklage
an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Der Deutsche
Bundestag hatte daraufhin entschieden, die Veröffentlichung bis zum Vorliegen dieser Entscheidung auszusetzen.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2007 die Verfassungsmäßigkeit der
Vorschriften festgestellt und die Anträge der Bundestagsabgeordneten im Grundsatz zurückgewiesen hatte
(2 BvE 1/06, 2 BvE 2/06, 2 BvE 3/06, 2 BvE 4/06), hat
der Deutsche Bundestag die entsprechenden Angaben zu
den Nebeneinkünften im Internet veröffentlicht. Da das
Auskunftsbegehren des Petenten auf die Veröffentlichung
der Nebentätigkeiten und Einkünfte gerichtet war, bin ich
davon ausgegangen, dass das Auskunftsbegehren des Petenten damit gegenstandslos geworden sei.
Im August 2007 wandte sich der Petent aber erneut an
mich und wies darauf hin, aus seiner Sicht entsprächen
die Veröffentlichungen mehrerer Bundestagsabgeordneter, die im Internet eingestellt sind, nicht den Vorgaben,
sein Antrag sei somit nicht gegenstandlos geworden. Daraufhin bat ich den Deutschen Bundestag um eine Stellungnahme, um die Angelegenheit rechtlich würdigen zu
können.
Nach Auffassung des Deutschen Bundestages finden die
Vorschriften des IFG auf Veröffentlichung von Nebentätigkeiten und Einkünften der Abgeordneten keine Anwendung; ein Recht auf Informationszugang bestehe somit nicht. Zum einen beträfe die Durchführung der
Verhaltensregeln nach §§ 44a und 44b AbG den spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 IFG). Zum anderen gingen die abschließenden und bereichsspezifischen
Regelungen des Abgeordnetengesetzes den Regelungen
des IFG vor (§ 1 Abs. 3 IFG).
Diese Auffassung teile ich nicht ganz: Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen wie den Deutschen Bundestag gilt das IFG, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 IFG)
(vgl. auch Nr. 4.1.2). Zwar werden durch diese Beschränkung des Informationszuganges auch die parlamentarischen Angelegenheiten (insbesondere Gesetzgebung,
Kontrolle der Bundesregierung, Wahlprüfung, Wahrung
der Rechte des Bundestages und seiner Mitglieder – z. B.
in Immunitätsangelegenheiten, bei Petitionen und bei
Eingaben an den Wehrbeauftragten –, parlamentarische
Kontakte zu in- und ausländischen sowie supranationalen
Stellen) ausgenommen. Selbst wenn die Verhaltensregeln
nach §§ 44a und 44b AbG zu den Parlamentsaufgaben
gehören, die vom Informationszugang ausgeschlossen ist,
ist die praktische Umsetzung dieser Regeln durch die

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