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Bei dieser Vorgehensweise sind Gebühren von mehreren
Hundert Euro eher die Regel als die Ausnahme. Zwar ist
nach § 10 Abs. 2 IFG der Verwaltungsaufwand bei der
Gebührenbemessung zu berücksichtigen, das bedeutet
aber nicht, dass kostendeckende Gebühren zu berechnen
sind. Vielmehr sollten sich die Gebühren bei den einzelnen Gebührentatbeständen der IFGGebV im Normalfall
an den dort genannten unteren Werten orientieren und
dann bei besonders hohem Verwaltungsaufwand langsam
bis zur Obergrenze steigen, die nur in Ausnahmefällen erreicht werden kann. Ich habe aber feststellen müssen,
dass gerade Behörden, die in Erfüllung ihrer Aufgaben
regelmäßig Gebühren zu berechnen haben, als Richtwert
für normale Fälle die Mitte zwischen Gebührenober- und
-untergrenze zu Grunde legen. Bei diesem Verfahren wird
den Vorgaben des § 10 Abs. 2 IFG nicht mehr entsprochen (vgl. auch 2.2.2.1; 4.1.3)
3
Organisation der Informationsfreiheit
in Deutschland
3.1
Der Bundesbeauftragte für
die Informationsfreiheit
Ein bewährtes Modell wird übernommen.
Das IFG sieht in § 12 das Amt des Bundesbeauftragten
für die Informationsfreiheit vor, den jeder anrufen kann,
wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem
IFG als verletzt ansieht. Damit wird den Bürgerinnen und
Bürgern wie bereits im Bereich des Datenschutzes die
Möglichkeit gegeben, sich an eine unabhängige und neutrale Stelle zu wenden, um die rechtliche Auffassung einer öffentlichen Stelle zu einem Informationsantrag oder
auch ihr praktisches Verhalten nach einem solchen Antrag
überprüfen zu lassen. Dieses Beschwerdeverfahren besteht neben dem Rechtsmittelverfahren und ist von diesem unabhängig. Es ist für die Betroffenen einerseits
günstiger, weil für sie keine Kosten und Gebühren anfallen und sich die Möglichkeit einer Streitschlichtung ohne
großen Aufwand bietet. Auf der anderen Seite hat eine
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, was die Fristen für Widerspruch und Klage anbelangt, und meine Entscheidung ist für die jeweiligen Behörden nicht rechtlich
verbindlich.
Nach § 12 Abs. 2 IFG wird die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz übertragen, so dass keine
neue Dienststelle eingerichtet werden musste. Die im
Vorfeld von mancher Seite befürchteten schwerwiegenden Konflikte zwischen den Aufgabenbereichen Datenschutz und Informationsfreiheit sind nicht eingetreten. In
den ersten beiden Jahren meiner Tätigkeit als Informationsfreiheitsbeauftragter hat sich kein Fall ergeben, in
dem ich vor einem unlösbaren Konflikt zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit gestanden hätte. Der im
IFG selbst vorgesehene Ausgleich zwischen diesen unterschiedlichen Interessenlagen hat sich bislang als gute Lösung erwiesen.
K a s t e n a zu Nr. 3.1
§ 23 BDSG (Auszug) – Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
…
(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder
Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden.
(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich
bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung
des Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für den Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung
nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. Stellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß
fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber zu informieren.
(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes
oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung
den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
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1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit