§ 59
Mitteilung an Betroffene und Benachrichtigungspflichten
(1) Soweit personenbezogene Daten von Ausländern im Ausland erhoben werden, erfolgt
keine Mitteilung an die betroffene Person.
(2) Werden Daten entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 erhoben und werden diese nach § 19
Absatz 7 Satz 5 nicht unverzüglich gelöscht, so ist die G 10-Kommission ihrer nächsten
Sitzung darüber zu unterrichten und der betroffenen Person die Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald
1. ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Zweck der Maßnahme gefährdet ist,
und
2. kein überwiegender Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.
Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Erhebung der Daten, bedarf die weitere Zurückstellung der Mitteilung der Zustimmung der G 10-Kommission. Die
G 10-Kommission bestimmt die weitere Dauer der Zurückstellung. Fünf Jahre nach der Erhebung der Daten kann mit Zustimmung der G 10-Kommission endgültig von einer Mitteilung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Solange die personenbezogenen Daten für eine Mitteilung oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung von Bedeutung sein können, wird die Löschung zurückgestellt und die personenbezogenen Daten werden in ihrer Verarbeitung eingeschränkt; sie dürfen dann nur zu diesem Zweck verwendet werden.
§ 60
Mitteilungsverbote
(1) Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, sind in Bezug auf die ihnen gegenüber erfolgten Anordnungen und
deren Umsetzung nach § 25 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1
auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens
oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der
Beantwortung betraut sind oder die hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 61
Evaluierung
Der Unabhängige Kontrollrat erstellt alle fünf Jahre einen Bericht zur Evaluierung der Effektivität seiner Kontrolltätigkeit und übermittelt diesen dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Das Bundeskanzleramt erhält vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem
Bericht.
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