c) Daten von schutzwürdigen Personen nach § 21 Absatz 1 Satz 2, die unbeabsichtigt
verarbeitet wurden und von der ausländischen öffentlichen Stelle bei der Datenauswertung als solche erkannt werden, unverzüglich gelöscht werden,
d) Daten betreffend den Kernbereich privater Lebensgestaltung, die unbeabsichtigt
verarbeitet wurden und von der ausländischen öffentlichen Stelle bei der Datenauswertung als solche erkannt werden, unverzüglich gelöscht werden,
e) die Verwendung der Daten mit grundlegenden rechtstaatlichen Prinzipien vereinbar
ist und die Daten insbesondere weder zu politischer Verfolgung noch zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung oder zur Unterdrückung
Oppositioneller oder bestimmter Bevölkerungsgruppen eingesetzt werden,
f) sich die ausländische öffentliche Stelle bereit erklärt, auf Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu
erteilen,
g) einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge geleistet wird,
h) im Falle einer Datenübermittlung nach § 33 die Verkehrsdaten nicht über einen
längeren Zeitraum als sechs Monate bevorratend gespeichert werden.
(5) Der Zweck der Kooperation muss gerichtet sein auf die Gewinnung von Informationen
1. zur Früherkennung von Gefahren durch den internationalen Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll verborgen betriebene Durchsetzung
politscher, religiöser oder ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung,
2. zur Früherkennung von Gefahren durch die illegale Verbreitung von Massenvernichtungs- und Kriegswaffen sowie durch den unerlaubten Außenwirtschaftsverkehr mit
Waren und technischen Unterstützungsleistungen in Fällen von erheblicher Bedeutung,
3. zum Schutz der Bundeswehr und der Streitkräfte der an der Kooperation beteiligten
Staaten oder der Streitkräfte des Kooperationspartners,
4. zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und zu deren Auswirkungen,
5. zur Gefährdungs- und Sicherheitslage von deutschen und ausländischen Staatsangehörigen,
6. zu politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Vorgängen im Ausland, die von
erheblicher außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind,
7. zu nachrichten- oder geheimdienstlichen Aktivitäten mit Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland oder zum Kooperationspartner,
8. zur internationalen Organisierten Kriminalität,
9. zur Herstellung oder zum Erhalt wesentlicher Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes oder des Kooperationspartners,
10. zu internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels
Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von informationstechnischen Systemen oder
11. zu vergleichbaren Fällen.
(6) Für einzelne Kooperationszwecke nach Absatz 5 innerhalb solcher Kooperationen sind
Erkenntnisziel und Dauer schriftlich festzulegen. Die Erkenntnisziele dürfen den außen- und
sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen.
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