Gesetzes gilt entsprechend. Der Bundesnachrichtendienst darf die erhobenen personenbezogenen Daten speichern, soweit dies zur Durchführung der Eignungsprüfung erforderlich ist. Die Auswertung ist unverzüglich nach der Erhebung durchzuführen.
(6) Personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer sind spätestens zwei Wochen, personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1
Nummer 1 spätestens vier Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen. Satz 1 findet keine
Anwendung auf personenbezogene Daten, sofern und solange deren Inhalte zum Zeitpunkt
der Erhebung aus technischen Gründen nicht lesbar gemacht werden können und zu Forschungszwecken benötigt werden. Auch diese Daten, die im Rahmen der Eignungsprüfung
erhoben wurden, sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle, verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres
aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 ist zulässig,
1. die Weiterverarbeitung der im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine erhebliche
Gefahr besteht für
a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
b) die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit von Einrichtungen
der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäi-schen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages
2. die Übermittlung der im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten an die Bundeswehr, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
dies erforderlich ist
a) zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
b) zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung,
c) zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen oder
d) zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Nordatlantikvertrages oder der Europäischen Freihandelsassoziation.
Eine Übermittlung darf in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auch automatisiert erfolgen. Die
Kennzeichnung der Daten gemäß § 19 Absatz 10 erfolgt erst bei der Weiterverarbeitung
der Daten nach Satz 1.
§ 25
Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt und in Deutschland eine Niederlassung hat oder die vorgenannten
Dienste
oder
Mitwirkungshandlungen
in
Deutschland
erbringt,
hat
dem
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