wonnene persönliche Erinnerung an den oder emotionale Nähe zu dem Informanten hat, ist bereits der reine Zeitablauf grundsätzlich ein ausreichender
Grund für das Entfallen von Geheimhaltungsgründen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verlässlichkeit einer Vertraulichkeitszusage auch noch
nach so großem Zeitablauf potenzielle Informanten in ihrer Entscheidung für
diese Tätigkeit beeinflussen könnte.
35

Hiernach ist im vorliegenden Verfahren nicht plausibel dargetan, dass die
Schwärzungen auf den Seiten 51 Nummern 1 und 4, 53 Nummern 1 und 4, 95,
97, 119, 135, 174, 186 des Vorganges mit der Signatur "BND-Archiv 24856_OT"
durch einen im öffentlichen Interesse liegenden Weigerungsgrund gerechtfertigt werden. Denn für die Personen, deren persönliche Daten auf den genannten
Seiten geschwärzt werden, ist weder ausgeführt noch nach Einsichtnahme der
ungeschwärzten Akten ersichtlich, wie lange ihr Tod bereits (vermutlich) zurückliegt, so dass auch nicht plausibel dargetan wurde, dass trotz des Zeitablaufes die Veröffentlichung noch geeignet ist, andere Personen von einer Informantentätigkeit abzuschrecken.

36

Dagegen hat die Einsichtnahme in die ungeschwärzten Unterlagen ergeben,
dass die Schwärzungen auf den Seiten 32, 40, 41, 42, 54, 55, 56 des Vorganges
mit der Signatur "BND-Archiv 24856_OT" sowie die Schwärzungen der
"Grunddaten Person" in dem Datenbankauszug zu der Verwaltungsnummer
16 137 nach den genannten Grundsätzen durch einen Weigerungsgrund gerechtfertigt sind. Von einer weiteren Begründung wird nach § 99 Abs. 2 Satz 10
Halbs. 2 VwGO abgesehen.

37

Nach den vorgenannten Grundsätzen bislang nicht plausibel dargetan ist aber
das Vorliegen eines Weigerungsgrundes hinsichtlich der Schwärzungen auf den
Seiten 45 und 46 des Vorganges mit der Signatur "BND-Archiv 24856_OT und
der Schwärzungen der "Grunddaten Person" in dem Datenbankauszug zu der
Verwaltungsnummer 16 214. Der Tod der dort geschützten Person liegt nämlich
mehr als vierzig Jahre zurück, ohne dass dazu ausgeführt wird, warum eine
Veröffentlichung von Personendaten von Informanten derart lange Zeit nach
deren Tod die Bereitschaft zur Aufnahme oder Fortführung einer Informantentätigkeit ernsthaft beeinträchtigen kann.
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