ten Person" in den Datenbankauszügen zu den Verwaltungsnummern 16 137
und 16 214 - soweit ersichtlich - nicht gerechtfertigt sind.
26
b) Allerdings kann das Wohl des Bundes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1
VwGO nach dem Tod eines Informanten eine weitere Geheimhaltung seiner Daten rechtfertigen, wenn deren Bekanntgabe die künftige effektive Erfüllung der
Aufgaben einer Sicherheitsbehörde des Bundes erschweren würde. Denn die
Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Effektivität der Sicherheitsbehörden des
Bundes sowie ihr Tätigwerden im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen
Aufgaben und auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung
liegen im öffentlichen Interesse. Darauf hat sich der Beigeladene auch sinngemäß in seiner Sperrerklärung berufen.
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aa) Mit Recht führt er aus, dass für die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes die Vertraulichkeit und der Schutz ihrer Informanten von
essentieller Bedeutung ist. Denn Behörden werden die Informationen, die für
eine effektive Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich sind, von Dritten in der
Regel nur erhalten, wenn sie dem Informanten Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten - zu Lebzeiten oder wie hier über den Tod hinaus - zusichern
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn.
11). Das Bekanntwerden quellenbezogener Informationen kann die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste auch über den konkreten
Einzelfall hinaus für die Zukunft generell beeinträchtigen. Insbesondere ist die
Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen als unverzichtbare Voraussetzung für
die Anwerbung und Führung von Informanten von besonderer Bedeutung.
Werden Vertraulichkeitszusagen nicht eingehalten, schwächt dies das Vertrauen
in die Wirksamkeit solcher Zusagen. Bereits der subjektive Eindruck, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert, kann aktive Quellen von einer weiteren Zusammenarbeit abhalten und die Gewinnung weiterer Quellen erschweren (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 114,
123). Neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, seine
persönlichen Daten geheim zu halten, tritt daher das öffentliche Interesse, die
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben sicherzustellen (BVerwG, Beschlüsse
vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn.11 und vom 20. Dezember
2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 12).
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