Sachgebiet:
Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO

BVerwGE:
Fachpresse:

ja
ja

Rechtsquelle/n:
VwGO

§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 3

Stichworte:
Nachrichtendienstliche Verbindung; Informant; Informantenschutz; verstorben;
mutmaßlich verstorben; personenbezogene Daten; postmortaler Ehrenschutz; Schutz
von Angehörigen; Grundrechte Angehöriger; Sippenhaft; Racheakte; Aufgaben einer
Sicherheitsbehörde; Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden; Nachrichtendienst;
Vertraulichkeitszusage; unbefristet; Zeitablauf; Sperrerklärung; Darlegung; Nachteil;
Wohl des Bundes; Datenbank; Methoden der Informationsgewinnung; Ermittlungsmethoden; Methoden der Zusammenarbeit; ausländische Nachrichtendienste.
Leitsätze:
1. Das Wohl des Bundes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO kann auch nach
dem (mutmaßlichen) Tod eines Informanten die Geheimhaltung seiner persönlichen
Daten erforderlich machen. Denn das für die Gewinnung von Informanten notwendige Vertrauen in die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen ist zu gewährleisten.
2. Liegt der (mutmaßliche) Tod eines Informanten länger als etwa 30 Jahre zurück,
bedarf die Notwendigkeit einer weiteren Geheimhaltung bei weit zurückliegenden,
abgeschlossenen Vorgängen zusätzlicher Erläuterungen.
Beschluss des Fachsenats vom 24. Oktober 2018 - BVerwG 20 F 15.16

ECLI:DE:BVerwG:2018:241018B20F15.16.0

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