ab. Die thematischen Schwerpunkte unterliegen einem kontinuierlichen Wandel, im Kern geht es aber fast immer um aktuelle Entwicklungen mit großer Breitenwirkung für die Bevölkerung.
Gleich zwei Beschlüsse befassen sich mit dem zunehmenden Einsatz mobiler Videoüberwachungstechnik in
und an Fahrzeugen. Der Düsseldorfer Kreis hat betont, dass die Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs
zum Zweck vorsorglicher Beweissicherung bei Unfällen oder anderen kritischen Ereignissen weder durch Taxi unternehmen noch durch Privatpersonen datenschutzrechtlich zulässig ist. Auch die im Innenraum von Taxis
eingesetzten Kameras zum Schutz vor Überfällen durch Fahrgäste sind nur unter engen Voraussetzungen rechtskonform.
Die vom Düsseldorfer Kreis angenommene Orientierungshilfe zur Videoüberwachung im nicht-öffentlichen Bereich fasst die datenschutzrechtlichen Anforderungen an den zunehmenden Einsatz von Videokameras anschaulich zusammen. Auch die Orientierungshilfe zur „Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten“, die
die datenschutzrechtlichen Grenzen des Fragerechts von Vermietern gegenüber Mietinteressenten aufzeigt, ist
von hoher praktischer Relevanz für die Datenschutzrechte vieler Bürgerinnen und Bürger.
Alle Beschlüsse des Düsseldorfer Kreises im Berichtszeitraum sind aus dem Kasten zu Nr. 5.4 ersichtlich und
auf meiner Internetseite unter www.datenschutz.bund.de abrufbar.
Kasten zu Nr. 5.4
Beschlüsse des Düsseldorfer Kreises in den Jahren 2013/2014:
-
Datenübermittlung in Drittstaaten erfordert Prüfung in zwei Stufen
Videoüberwachung in und an Taxis
Smartes Fernsehen nur mit smartem Datenschutz
Unzulässigkeit von Videoüberwachung aus Fahrzeugen (sog. Dashcams)
Modelle zur Vergabe von Prüfzertifikaten, die im Wege der Selbstregulierung entwickelt und durchgeführt werden
Orientierungshilfe zur „Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten“
Orientierungshilfe „Videoüberwachung im nicht-öffentlichen Bereich“
Orientierungshilfe „Datenschutzanforderungen an App-Entwickler und App-Anbieter“
5.5
Georeferenzierung von Registern
Das Bundesamt für Kartografie und Geodäsie entwickelt für die Umsetzung des E-Government-Gesetzes eine
technische Lösung für die Geokodierung elektronischer Register.
Entsprechend den Vorgaben des E-Government-Gesetzes des Bundes (EGovG) sind alle elektronischen Register, die einen Bezug zu inländischen Grundstücken aufweisen und ab dem 1. Januar 2015 neu aufgebaut oder
überarbeitet werden, mit einer einheitlichen Georeferenzierung zu versehen, sofern diese Register Daten enthal ten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift des Bundes erhoben und gespeichert werden (vgl. 24. TB Nr. 3.2.3).
Diese Verpflichtung trifft daher nicht nur Bundesbehörden, sondern auch Landesbehörden, wenn die Datenerhe bung und -speicherung bundesrechtlich angeordnet ist. Dies beträfe beispielsweise ab dem Inkrafttreten des
Bundesmeldegesetzes am 1. Mai 2015 die Melderegister (vgl. Nr. 5.15).
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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014