mationsweiterverwendung, für die Datenverarbeitung im Beschäftigtenverhältnis, für die Datenverarbeitung zu
wissenschaftlichen, statistischen, historischen und archivischen Zwecken sowie für die Datenverarbeitung durch
Kirchen und religiöse Vereinigungen.
Aus deutscher Sicht lag dabei zum einen ein besonderes Augenmerk bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch Archive im öffentlichen Interesse. Dabei ging es nicht nur darum, für das Bundes- und die Landesarchive verlässliche Rahmenbedingungen für ihre künftige Arbeit zu schaffen, sondern auch darum, den besonderen Bedürfnissen des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen Rechnung zu tragen. Insbesondere war darauf zu achten, dass datenschutzrechtliche Verpflichtungen - wie etwa das Recht auf Vergessen - dem wichtigen
öffentlichen Interesse an einer dauerhaften Aufbewahrung und Verfügbarkeit (zeit-)historisch bedeutsamer Dokumente nicht zuwider laufen. Dies kann durch die vom Rat vorgeschlagene Öffnungsklausel gewährleistet
werden.
Zum anderen war ich mir mit der Bundesregierung darüber einig, dass bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten im Beschäftigungsverhältnis ein hohes Datenschutzniveau gelten muss, das - zugunsten der Beschäftigten - möglichst auch über die Anforderungen der DSGVO hinausgehen kann. Dabei wurde offenbar, dass hier für die allgemeine Öffnungsklausel für den öffentlichen Bereich nicht genügen würde, denn die Datenverarbei tung erfolgt im Beschäftigungsverhältnis sehr weitgehend auch durch Unternehmen oder andere private Institutionen. Deshalb schlug der Rat auch hierfür eine Öffnungsklausel vor, wonach die Mitgliedstaaten die Datenverarbeitung in diesem Kontext konkretisieren können. Mit ihrem weitergehenden Vorschlag, den Mitgliedstaaten
auch die Regelung eines höheren Datenschutzniveaus zu ermöglichen, ist die Bundesregierung bedauerlicherweise nicht durchgedrungen.
Diesem hier skizzierten Gesamtansatz haben die Mitgliedstaaten im Rat der Innen- und Justizminister im Dezember 2014 grundsätzlich zugestimmt.
Aus meiner Sicht stellt die Einigung im Rat einen guten Kompromiss dar, auf dessen Grundlage der weitaus
größte Teil des bereichsspezifischen Datenschutzrechts in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten erhalten
bleiben kann. Soweit im Einzelnen noch kritische Punkte bestehen, hoffe ich auf Verbesserungen im anstehenden Trilog zwischen Kommission, Parlament und Rat.
1.2.2 Datenschutz und Meinungsfreiheit - ein Gegensatz?
Kann eine höchstgerichtliche Entscheidung zur Stärkung des Datenschutzes gleichzeitig die Meinungs- und Informationsfreiheit schwächen? „Ja“ behaupten einige und fordern daher die Einführung eines Streitschlichtungsmechanismus, um die Grundrechte in ein angemessenes Verhältnis zu bringen.
Das Google-Suchmaschinen-Urteil (vgl. Nr. 2.3.2) hat Datenschützer applaudieren lassen. Auch mich freut es,
dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dieser Entscheidung ein weiteres Mal den Datenschutz als wichtiges Grundrecht herausgestellt hat, das es gerade in der heute immer weiter vernetzten und digitalisierten Welt zu
bewahren gilt. Diese weitreichende Stärkung des Schutzes personenbezogener Daten durch den EuGH hat allerdings auch kritische Stimmen hervorgerufen, die das Urteil als zu einseitig und als Gefährdung der Meinungs und Informationsfreiheit sehen. Wenn einzelne Beiträge im Internet durch das Löschen der entsprechenden Verlinkung bei Suchmaschinenbetreibern nicht mehr auffindbar seien, könne dies die grundrechtlich geschützte
Meinungs- und Informationsfreiheit massiv einschränken.
Ich teile diese Bedenken nicht: Zum einen verlangt der EuGH nicht, Beiträge und Veröffentlichungen nicht
mehr über Suchmaschinen auffindbar zu machen. Das Auffinden soll nur bei einer bestimmten Kombination
von Suchbegriffen, die zudem noch zwingend im konkreten Zusammenhang mit einer bestimmten Person ste hen, erschwert sein. Ein Zeitungsartikel z. B. kann daher auch dann weiterhin über Suchmaschinenbetreiber ge-

– 26 –

BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

Select target paragraph3