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Präsidium des Deutschen Bundestages
21.1 Eingriffsbefugnisse des Polizeivollzugsdiensts beim Deutschen Bundestag
Ich meine, für Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes des Deutschen Bundestages fehlt eine ausreichende formelle Rechtsgrundlage.
Im Oktober 2012 prüften meine Mitarbeiter im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Beratungs- und Kontrollbesuchs u. a. die Tätigkeit des Polizei- und Sicherungsdienstes beim Deutschen Bundestag. Das Hausrecht und
die Polizeigewalt in dem Gebäude des Deutschen Bundestages obliegen dessen Präsidenten (Art. 40 Abs. 2
Satz 1 GG). Hieraus ergeben sich öffentlich-rechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr, die andernfalls den
Polizeibehörden zustehen würden. Die Ausübung der polizeilichen Befugnisse ist dem Polizeivollzugsdienst
beim Deutschen Bundestag durch eine entsprechende Dienstanweisung übertragen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Dienstanweisung für den Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag - DA-PVD), die auch die konkreten Befugnisse und Eingriffsermächtigungen des Polizeivollzugsdienstes umfasst. Eine Reihe von Eingriffsmaßnahmen,
zu denen die als Verwaltungsvorschrift einzustufende Dienstanweisung ermächtigt, besitzen datenschutzrechtliche Relevanz und stellen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Besucher des Deutschen Bundestages aus Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG dar. Ein Beispiel hierfür ist die Nutzung des @rtus-Systems (vgl. 21. TB Nr. 5.3.1). Der Polizeivollzugsdienst des Deutschen Bundestages hat auf
Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit der Bundespolizei Zugang zu diesem Vorgangsbearbeitungssystem und damit auch auf eine Vielzahl personenbezogener Daten. Ich halte weder die Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages noch die DA-PVD für eine ausreichende formelle Rechtsgrundlage für Maßnahmen des
Polizeivollzugsdienstes des Deutschen Bundestages. Ich habe daher beim Präsidenten des Deutschen Bundestages den Erlass einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage angeregt. Bei einer Normierung sind insbesondere
ein differenziertes Berechtigungskonzept, Zugriffsbeschränkungen, angemessene Löschfristen sowie Betroffenenrechte zu regeln. Daneben habe ich angeregt, die aus dem Jahr 1993 stammende Dienstanweisung an die
veränderten datenschutzrechtlichen Anforderungen anzupassen. Der Präsident des Deutschen Bundestages hat
mir mitgeteilt, die Erforderlichkeit eines Polizeigesetzes für die Arbeit der Polizei beim Deutschen Bundestag
werde geprüft. Außerdem sei die Verwaltung beauftragt worden, einen Entwurf zur Änderung der Dienstanwei sung der Polizei unter Berücksichtigung meiner Hinweise zu erarbeiten. Ich werde weiterhin auf die Schaffung
einer gesetzlichen Ermächtigung hinwirken und diesbezüglich in Kontakt mit dem Deutschen Bundestag bleiben.
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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014